Bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen schauen die Finanzämter regelmäßig ganz genau hin. Denn während Vertragsgestaltungen zwischen fremden Dritten von Interessengegensätzen geprägt sind, fehlen diese bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen. Somit steht zumindest die Vermutung im Raum, dass die Vereinbarung nur aus Steuerersparnisgründen geschlossen wurde. Grund genug, auf zwei aktuelle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zu dieser Thematik hinzuweisen.
Ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis ist nicht allein deshalb steuerlich unwirksam, weil der Arbeitgeber keine Aufzeichnungen (z.B. Stundenzettel) zur Arbeitszeit des angestellten Ehegatten geführt hat. Stundenzettel dienen „nur“ zu Beweiszwecken und sind für die Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen nicht zwingend erforderlich.
Die Entscheidung ist richtig einzuordnen. Der Bundesfinanzhof hat nämlich den strengen Nachweisanforderungen, die für ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis gelten, keine Absage erteilt. Erforderlich (aber auch ausreichend) ist das, was auch bei Arbeitsverhältnissen zwischen fremden Dritten üblich ist.
Wird im Zuge eines Arbeitsverhältnisses zusätzlich eine Wertguthabenvereinbarung im Sinne des Sozialgesetzbuchs IV abgeschlossen, muss für diese – gesondert – ein Fremdvergleich erfolgen.
Bei der Gesamtwürdigung ist vor allem entscheidend, ob die Vertragschancen und -risiken fremdüblich verteilt sind. Eine einseitige Verteilung zulasten des Arbeitgeber-Ehegatten ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte unbegrenzt Wertguthaben ansparen sowie Dauer, Zeitpunkt und Häufigkeit der Freistellungsphasen nahezu beliebig wählen kann.
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