Viele Ärztinnen und Ärzte erwägen im Rahmen der Niederlassung in eigener Praxis aktuell vermehrt, sich mit einer Kollegin oder einem Kollegen beruflich zusammenzuschließen.
Die Beweggründe dafür sind z. B. die Teilung der Kosten, die gegenseitige Unterstützung bei der Organisation und eine flexiblere Arbeitszeit- und Urlaubsgestaltung.
Hierbei gibt es verschiedene Wege, zusammenzufinden. Grundsätzlich ist zunächst einmal zwischen Berufsausübungsgemeinschaften und Organisationsgemeinschaften zu unterscheiden. Berufsausübungsgemeinschaften lassen sich dabei unterteilen in die klassische Berufsausübungsgemeinschaft (oder auch Gemeinschaftspraxis) und die medizinische Kooperationsgemeinschaft. Hingegen fallen unter den Begriff der Organisationsgemeinschaften, Praxisgemeinschaften, Laborgemeinschaften oder Apparategemeinschaften. Daneben existiert natürlich noch das MVZ als mögliche Kooperationsform.
Auf die üblichen Kooperationsformen wie Gemeinschaftspraxis und Praxisgemeinschaft wird im folgenden näher eingegangen.
Üblicherweise werden die Begriffe Berufsausübungsgemeinschaft (kurz: BAG) und Gemeinschaftspraxis als Synonyme verwendet.
Nach dem BGH (Urteil vom 25. 03. 1986, VI ZR 90/85, NJW 1986, 2364) handelt es sich bei einer BAG um einen Zusammenschluss mehrerer (mindestens zwei) fachgebietsgleicher oder fachgebietsverschiedener Ärzte, die unter
Das entscheidende Abgrenzungskriterium zu Organisationsgemeinschaften, wie z. B. einer Praxisgemeinschaft, ist damit die gemeinsame ärztliche Tätigkeit an gemeinsamen Patienten.
Bei der BAG ist zu beachten, dass jeder Arzt seine vertragsärztliche Tätigkeit in freier Praxis auszuüben hat. Dies bedeutet, dass jedes Mitglied einer BAG echter Gesellschafter sein muss. Um dies zu gewährleisten, muss u. a. jeder Gesellschafter zwingend am Gewinn und Verlust der BAG sowie (von Beginn an!) am ideellen Gesellschaftsvermögen (Patientenstamm) beteiligt sein (wegweisend: BSG, Urteil vom 23. 06. 2010, B 6 KA 7/09 R). Ob auch eine Beteiligung am materiellen Vermögen erforderlich ist, ist nicht abschließend geklärt. Das BSG hat diese Frage zwar angesprochen, aber unbeantwortet gelassen.
Ist das Erfordernis eines echten Gesellschafters nicht erfüllt, drohen Sozialversicherungsregresse, steuerliche Nachteile sowie strafrechtliche Konsequenzen bis hin zum Zulassungs- und Approbationsentzug.
Schließlich bedarf die BAG einer Genehmigung durch den jeweils zuständigen Zulassungsausschuss der KZV/KV.
Bei der Praxisgemeinschaft (PG) liegt der Zweck der Gesellschaft hingegen nicht in der gemeinsamen ärztlichen Tätigkeit, sondern in der gemeinsamen Nutzung der Praxisinfrastruktur und / oder der gemeinsamen Beschäftigung von nichtärztlichem Hilfspersonal. Jedes Mitglied einer PG übt also seine ärztliche Tätigkeit unabhängig von den anderen Mitgliedern der PG aus. Die Merkmale einer Praxisgemeinschaft sind:
Es handelt sich also um eine reine Kostenteilungsgemeinschaft. Im Gegensatz zur BAG ist für die PG keine Genehmigung erforderlich. Sie muss lediglich bei der zuständigen (Zahn-)Ärztekammer angezeigt werden.
Um bei Kooperationsmodellen keine bösen Überraschungen zu erleben, ist zwischen der BAG und der PG eine klare Abgrenzung vorzunehmen. Es sollte insbesondere auf folgende Punkte geachtet werden:
Bei Plausibilitätsprüfungen besteht bei einem erhöhten Anteil von identischen Patienten in einer PG die Gefahr von Honorarkürzungen. Bei fachgebietsgleichen Praxen kann schon ein Anteil von 20 % zu Regressen führen.
Während bei einer BAG ein gemeinsamer Außenauftritt unerlässlich und marketingtechnisch in der Regel auch sinnvoll ist, sollte bei einer PG auf jede Außenwirkung verzichtet werden. Bei allen Gestaltungen – sei es auf dem Praxisschild, der Homepage, auf dem Briefkopf usw. – ist also eine ganz klare Trennung der Praxen sinnvoll. In dem Praxisvertrag der PG sollte deshalb eine klare Regelung zum Außenauftritt vorhanden sein.
Problematisch wird dies z. B. dann, wenn ein Patient die PG auf Grund eines Behandlungsfehlers in Anspruch nimmt und nicht zu erkennen ist, dass es sich tatsächlich um eine PG handelt. Dann haften alle Mitglieder unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen; dies selbst dann, wenn der Patient nur von einem Mitglied der PG behandelt wurde. Zudem droht ein Deckungsausfall der Berufshaftpflichtversicherung, da diese typischerweise nur eigenes Handeln versichern.
Um steuerliche Nachteile zu vermeiden, sollten der PG von einem Mitglied der PG keine Ressourcen entgeltlich zur Verfügung gestellt werden, worauf bei der Vertragsgestaltung ebenfalls zu achten ist.
Zusammenfassend sei hier erwähnt, dass egal für welche Kooperationsform sich der Arzt entscheidet, es immer eine Frage der individuellen Vorstellungen sowie der Interessenlage ist. Beide Modelle bieten ihre eigenen Vor- und Nachteile. Sofern kein gemeinsames Arbeiten allerdings eine Aufteilung und damit Verringerung der Kosten gewünscht ist, bietet sich die Kooperationsform einer Praxisgemeinschaft an. Steht hingegen eher die gemeinsame Tätigkeit – evtl. mit dem Ziel einer Vergrößerung in der Zukunft mit angestellten (Zahn-)Ärzten – im Vordergrund, kann das Modell der Gemeinschaftspraxis der richtige Weg zum Erfolg sein. Um eine langfristige Profitabilität der Kooperation zu gewährleisten, ist bei der Gründung auf jeden Fall eine fundierte Vertragsgestaltung zu empfehlen. Hierbei sind wir Ihnen natürlich gerne behilflich und beraten Sie gerne.
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