Wer Gewinne aus Anschaffungen und Veräußerungen von Dollar, Schweizer Franken oder beispielsweise Türkischer Lira erzielt, durfte in der Vergangenheit annehmen, dass diese – wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung mindestens ein Jahr lag – steuerfrei waren.
Spätestens seit dem 01.01.2024 gilt zumindest aus Sicht der Finanzverwaltung diese Steuerfreiheit nicht mehr für verzinsliche Fremdwährungskonten oder auch sonstige in fremder Währung gewährte Darlehen. Solche Gewinne sind spätestens ab 2024 sowie in allen offenen alten Steuerfällen als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG zu berücksichtigen.
Wer Währungsgewinne und -verluste aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer verbrieften oder unverbrieften verzinslichen Kapitalforderung oder eines verzinslichen Fremdwährungsguthabens erzielt, muss daher bei der Steuererklärung 2024 genau aufpassen.
Grundsätzlich enthalten die Steuerbescheinigungen der Banken für 2024 erstmals auch solche Geschäfte. Diese müssen dann nicht nur in der Steuererklärung 2024 angegeben werden, sondern auch die Vergangenheit sollte geprüft werden.
Sind solche Geschäfte erstmals in 2024 angegeben, wird das Finanzamt nach solchen Erträgen aus den Vorjahren fragen. Je nach Umfang und Behandlung in den Steuererklärungen zuvor und je nach Zeitpunkt der Abgabe dieser alten Erklärungen wäre daher zu prüfen, ob der Tatbestand der Steuerhinterziehung, ggf. unbewusst und unbeabsichtigt, verwirklicht wurde und ob eine Selbstanzeige noch wirksam abgegeben werden kann.
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