Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Ausübung des Umsatzes – trotz verspäteter Rechnung
Nach deutschem Recht kann der Unternehmer Vorsteuerbeträge erst in dem Besteuerungszeitraum abziehen, in dem die Anspruchsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) insgesamt vorliegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis. Oder anders ausgedrückt: Fallen der Empfang der Leistung und der Empfang der Rechnung zeitlich auseinander, ist der Vorsteuerabzug erst für den Besteuerungszeitraum zulässig, in dem erstmalig beide Voraussetzungen erfüllt sind. Doch das sieht das Gericht der Europäischen Union anders. Wirksam ist diese Entscheidung aber noch nicht.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Beachten Sie — Die Entscheidung erging zwar in einem polnischen Verfahren. Sie ist aber für das deutsche Recht gleichermaßen bedeutend.
Das Recht auf Vorsteuerabzug unterliegt den in der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen materiellen und formellen Anforderungen und Voraussetzungen:
Die formellen Voraussetzungen regeln die Modalitäten und die Kontrolle seiner Ausübung sowie das ordnungsgemäße Funktionieren des Mehrwertsteuersystems, wie etwa die Verpflichtungen zu Aufzeichnungen, Rechnungsstellung und Steuererklärung.
Merke — Diese Unterscheidung ist wichtig, da es die Grundprinzipien der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit erfordern, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Voraussetzungen nicht genügt hat.
Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht unabhängig vom Besitz einer Rechnung, der nur eine formelle Voraussetzung für seine Ausübung darstellt. Die Ausübung des Rechts ist jedoch grundsätzlich erst möglich, sobald der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung ist.
Beachten Sie — Die Mehrwertsteuerrichtlinie sowie die Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ein Steuerpflichtiger sein Recht auf Vorsteuerabzug in einer Steuererklärung für den Zeitraum, in dem er die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Abzugsrechts erfüllt hat, nicht ausüben kann, wenn er in diesem Zeitraum die entsprechende Rechnung nicht erhalten hat, und zwar auch dann nicht, wenn er die Rechnung vor Abgabe der Steuererklärung erhalten hat.
Relevanz für die Praxis
Beispiel Unternehmer U ist verpflichtet, seine Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich abzugeben. Eine Dauerfristverlängerung besteht nicht.
Am 24.3.2026 hat U eine sonstige Leistung bezogen (200 EUR zzgl. 38 EUR Umsatzsteuer). Die Rechnung liegt ihm am 2.4.2026 vor. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung gibt U am 7.4.2026 ab.
Die Vorsteuer (38 EUR) ist nach dem Urteil nun bereits für den Voranmeldungszeitraum März zu erklären, was einen Liquiditätsvorteil bedeutet.
Und wie geht es jetzt weiter? Der erste Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat einen Antrag auf Überprüfung gestellt. Nun muss der EuGH entscheiden, ob er diesen Antrag annimmt und das Urteil inhaltlich prüft. Es bleibt also spannend.
Quelle — EuG, Urteil vom 11.2.2026, Rs. T-689/24; Überprüfungsverfahren: C-167/26 RX
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