Wenn eine Immobilie an einen Unternehmer vermietet wird, kann der Vermieter grundsätzlich die Vorsteuer abziehen. Laut §9 Abs. 2 UStG ist der Vorsteuerabzug jedoch ausgeschlossen, wenn der mietende Unternehmer nur steuerfreie Umsätze erbringt.
Ärzte verwenden ihre Praxisräume üblicherweise nicht für umsatzsteuerpflichtige Tätigkeiten. Daher ist eine Umsatzsteueroptierung für den Vermieter grundsätzlich ausgeschlossen.
§27 Abs. 2 Nr. 3 UStG sieht allerdings eine Übergangsregelung vor: Bei Gebäuden, mit deren Errichtung vor dem 11.11.1993 begonnen wurde und deren Fertigstellung vor dem 01.01.1998 begann, kann der Vermieter trotz Überlassung an einen Unternehmer mit steuerfreien Umsätzen auch weiterhin zur Umsatzsteuerpflicht optieren.
Besonders bei alten Gebäuden, die nach aufwendiger Renovierung an Ärzte vermietet werden, kann sich die Umsatzsteueroption rechnen. Alle in Rechnung gestellten Vorsteuern können geltend gemacht werden. Ratsam ist es allerdings, den Steuervorteilen die Mietminderungen in Höhe von 19 % (entspricht der abzuführenden Umsatzsteuer) über die Vertragslaufzeit gegenzurechnen.
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