Die Aufgabe einer Arztpraxis oder das Ausscheiden aus einer Gemeinschaftspraxis führt im Regelfall zu einem nicht unerheblichen Veräußerungsgewinn. Für diesen Gewinn können Ärztinnen und Ärzte eine Versteuerung zum ermäßigten Steuersatz beantragen (§ 34 Abs. 3 Einkommensteuergesetz/EStG).
Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen – zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte – zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 %. Beantragen können Ärztinnen und Ärzte die ermäßigte Besteuerung, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet haben.
Die ermäßigte Besteuerung kann darüber hinaus nur einmal im Leben beansprucht werden. Dies gilt auch – wie der Bundesfinanzhof/BFH entschieden hat – wenn das Finanzamt die Vergünstigung zu Unrecht gewährt hat (Urteil vom 28. 09. 2021, VIII R 2/19).
Im Streitfall schied ein Arzt aus einer Gemeinschaftspraxis aus und erzielte einen begünstigten Veräußerungsgewinn von € 1 Mio. Darüber hinaus erhielt er von der Kassenärztlichen Vereinigung einige Jahre vor der Praxisveräußerung eine Sonderzahlung von rund € 80.000,00. Der Arzt erklärte diese Einnahmen entsprechend. Eine Gewährung des ermäßigten Steuersatzes wurde für diese Sonderzahlung nicht beantragt. Das Finanzamt ging – fehlerhaft – davon aus, dass es sich bei der Sonderzahlung um einen anteiligen Veräußerungsgewinn handelt, und wendete den ermäßigten Steuersatz an. Diese Steuervergünstigung war folglich im Zeitpunkt der Praxisveräußerung bereits verbraucht. Der steuerliche Vorteil für die Sonderzahlung betrug lediglich € 8.000,00.
Die einmalig nutzbare Vorzugsbesteuerung für Veräußerungsgewinne ist auch dann verbraucht, wenn diese ohne Antrag des Steuerpflichtigen erfolgt ist. Unerheblich ist, ob es sich bei den begünstigten Einkünften tatsächlich um einen Veräußerungsgewinn handelt. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die rechtsirrige Gewährung der Steuervergünstigung wegen des Fehlens eines Hinweises des Finanzamtes nicht erkennbar war. Der Fehler des Finanzamts ging damit voll zu Lasten des Arztes. Dieser musste den Veräußerungsgewinn von € 1 Mio. aus der Praxisveräußerung voll versteuern.
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