Neuigkeiten

Unentgeltliche Übertragung von GmbH-Anteilen muss kein Arbeitslohn sein

Die unentgeltliche Übertragung von Anteilen an einer GmbH durch die GmbH-Gesellschafter auf eine leitende Angestellte der GmbH führt bei dieser nicht zu Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit, wenn die Zuwendung durch die Gesellschafter nicht maßgeblich durch das Dienstverhältnis veranlasst ist. Dies hat das Finanzgericht Sachsen-Anhalt entschieden.

Juli 2023
Arbeitnehmer

Zuwendungen durch Dritte

Im Streitfall erfolgte die Übertragung der Gesellschaftsanteile nicht vom Arbeitgeber, sondern von den Gesellschaftern des Arbeitgebers, also von Dritten. Doch auch bei der Zuwendung eines Dritten kann ausnahmsweise Arbeitslohn vorliegen, wenn die Zuwendung ein Entgelt für eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist jedoch, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht.

Beachte: Dagegen liegt dann kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird. Entsprechendes gilt, wenn die Zuwendung auf anderen Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Drittem gründet.

Kein Arbeitslohn im Streitfall

Im Streitfall war keine Gegenleistung vereinbart. Es war auch nicht geregelt, dass die Übertragung etwa für in der Vergangenheit oder in der Zukunft zu erwartende Dienste der Angestellten erfolgen sollte. Die Übertragung erfolgte vorbehalts- und bedingungslos, zumal auch keinerlei Haltefrist für die Anteile vereinbart oder geregelt wurde.

Es handelte sich um eine Übertragung der Anteile im Rahmen der Unternehmensnachfolge, die den Fortbestand des Unternehmens sichern sollte. Es standen also gesellschaftsrechtliche strategische Überlegungen im Vordergrund.

Das Finanzgericht kam bei der Würdigung der Gesamtumstände schließlich zu dem Schluss, dass die Zuwendung dem nicht einkommensteuerbaren, allenfalls schenkungsteuerlich relevanten Bereich zuzuordnen ist.

Ober-Ramstadt

Nieder-Ramstädter Str. 25
64372 Ober-Ramstadt
+49 (0) 61 54 / 63 41 0
info(at)baumann-baumann.de

Michelstadt

Walther-Rathenau-Allee 17
64720 Michelstadt
+49 (0) 61 54 / 63 41 0
info(at)baumann-baumann.de

Darmstadt

Alexandraweg 27
64287 Darmstadt
+49 (0) 61 54 / 63 41 0
info(at)baumann-baumann.de

Frankfurt am Main

Kennedyallee 78
60596 Frankfurt am Main
+49 (0) 61 54 / 63 41 0
info(at)baumann-baumann.de

Bensheim

Arminstraße 1
64625 Bensheim
+49 (0) 61 54 / 63 41 0
info(at)baumann-baumann.de

Unverbindliche Beratung

Es würde uns sehr freuen, wenn Sie uns kontaktieren. So können wir gemeinsam, in einem unverbindlichen Gespräch, herausfinden, was wir für Sie tun können. Gerne nehmen wir uns Zeit für Sie.

Bitte warten. Lade Daten.