Im Juni 2020 wurden die umfangreichen Maßnahmen des Konjunkturpakets beschlossen. Dazu zählt unter anderem die vorübergehende Senkung des Regelsteuersatzes von 19 auf 16 Prozent und des ermäßigten Steuersatzes von 7 auf 5 Prozent.
Sowohl auf Eingangsrechnungen als auch auf Ausgangsrechnungen muss der Umsatzsteuersatz richtig ausgewiesen sein. Dies gilt auch für alle Ärzte und Heilberufler wenn sie steuerpflichtige Leistungen abrechnen.
Zwar sind heilkundliche und ärztliche Leistungen bei denen das therapeutische Ziel im Vordergrund steht, grundsätzlich von der Umsatzsteuer ausgenommen, jedoch kann es zu Problemen kommen, wenn dem Patienten im Rahmen dieser Leistung Material berechnet wird, das nicht zur umsatzsteuerbefreiten Hauptleistung gehört.
Ärzte sind laut Gebührenordnung dazu verpflichtet, die Kosten für aufgewandte Materialien ihren Patienten unverändert zuzüglich des Umsatzsteuersatzes in Rechnung zu stellen. Auch dürfen dem Patienten keine Pauschalen berechnet werden (§10 GOÄ). So muss der Arzt seinem Patienten das berechnen, was er selbst aufwenden musste. Demnach müssen auch Rabatte, auch wenn der Rabatt aus einer Umsatzsteuersenkung besteht, an den Patienten weitergegeben werden.
Den richtigen Materialpreis zu ermitteln erweist sich jedoch als nicht ganz einfach, muss man dafür wissen, zu welchem Preis und mit welchem Vorsteuersatz eingekauft wurde. Ein Arzt, der umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt, wie beim Verkauf von Kontaktlinsen oder der kosmetische Operationen durchführt, muss die richtigen Umsatzsteuersätze ausweisen. Dies gilt nicht, wenn er von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch macht.
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