Lieferungen an Unternehmen innerhalb der EU sind in der Regel steuerfrei – vorausgesetzt beide Handelspartner verfügen über eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Lieferungen an Unternehmen innerhalb der EU sind in der Regel steuerfrei – vorausgesetzt beide Handelspartner verfügen über eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Jeder Unternehmer, der innerhalb der EU einkauft oder verkauft, identifiziert sich mit seiner Umsatzsteuer ID als Unternehmer. Deshalb sollte zum Zeitpunkt der Ausführung der Dienstleistung oder spätestens bei Lieferung der Ware geprüft werden, ob die vom Geschäftspartner angegebene Ust-ID korrekt ist.
Hierfür haben die europäischen Finanzämter in jedem Land eine Behörde eingerichtet, die die Anfragen der Unternehmen bearbeitet: In Deutschland ist hierfür das Bundeszentralamt für Steuern zuständig.
Unter https://evatr.bff-online.de/eVatR/index_html kann die Bestätigung online abgefragt werden, man kann aber auch postalisch, telefonisch oder per Fax anfragen und selbstverständlich auch den schriftlichen Weg wählen.
Es gibt zweierlei Wege der Bestätigung – die einfache und die qualifizierte Bestätigung. Bei der einfachen Bestätigung bekommt man lediglich eine Auskunft darüber, ob die ausländische Ust-Id Nr. zum Zeitpunkt der Anfrage gültig ist. Die qualifizierte Bestätigung enthält auch Auskünfte darüber, ob die Angaben zum Firmennamen, der Rechtsform, der Straße, Postleitzahl und der Stadt übereinstimmen.
Bei steuerfreien EU-Lieferungen muss zwangsweise eine qualifizierte Bestätigung eingeholt werden. Eine einfache Bestätigung muss zwingend vor einer qualifizierten Bewerbung stattfinden.
Zur Erläuterung der Suchmaske auf der Seite des Bundeszentralamts für Steuern ist zu sagen, dass der Firmenname der gesuchten Firma genau mit dem Namen übereinstimmen muss, den der ausländische Kunde seinem Finanzamt angegeben hat. Deshalb ist es ratsam, bei der qualifizierten Bestätigung darauf zu achten, dass 4× »stimmt überein« auf dem Bildschirm erscheint. Um ganz auf der sicheren Seite zu sein sollte im Anschluss die amtliche Bestätigungsmitteilung angefordert werden. Wenn die Daten nicht übereinstimmen muss sich das deutsche Unternehmen mit dem Geschäftspartner in Verbindung setzten, das Bundeszentralamt gibt die Daten, die bei den Steuerbehörden im Ausland gespeichert sind, nicht weiter.
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