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Steuervergünstigungen 2019 – E-Bike von der Steuer absetzen

Die zentrale Frage, wie man Fahrräder, E-Bikes und sogenannte SPedelecs von der Steuer absetzt, wird nun seit 2019 neu beantwortet.

Juli 2019
Arbeitnehmer
Steuervergünstigungen 2019 – E-Bike von der Steuer absetzen

Die zentrale Frage, wie man Fahrräder, E-Bikes und sogenannte SPedelecs von der Steuer absetzt, wird nun seit 2019 neu beantwortet.

Ab 2019 ist der private Nutzungswert aus der Überlassung eines Firmenfahrrads (normale Fahrräder, d.h. Hollandräder, Mountainbikes und Rennräder) und E-Bikes bis 25km/h steuer- und sozialversicherungsfrei. Dieser Vorteil muss allerdings zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden; es erfolgt entgegen der Regeln zum Jobticket keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale.

Die meisten der mehr als 250.000 deutschlandweiten ­Dienstradfahrer müssen aber weiter die private Nutzung ihres Rads als geldwerten Vorteil mit einem Prozent des Bruttolistenpreises versteuern, denn die Leasing­rate für das Dienstrad wird vom Arbeitgeber einbehalten.
Das bedeutet, der Mitarbeiter wandelt einen Teil seines Gehaltsanspruchs in einen Sachbezug um. Dadurch verringert sich das zu versteuernde Einkommen. Der geldwerte Vorteil durch den Sachbezug wird mit einem Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung für das Fahrrad oder E-Bike für die Steuerberechnung wieder zum Gehalt hinzugefügt. Das in der Praxis gängige Modell basiert auf dieser Form der Gehaltsumwandlung. Die volle Kostenübernahme durch den Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt ist heute noch die Ausnahme.

Für Elektro-Fahrräder die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, d.h. über 45 km/h gelten die Regeln der Dienstwagenbesteuerung nach der 1 % Besteuerung. Seit 2019 wird der geldwerte Vorteil mit einem Prozent des halben Listenpreises angesetzt.

Für alle Fahrräder, die noch vor dem 31.12.2018 angeschafft wurden gilt noch die Regelung, dass private Fahrten mit dem Fahrrad , ganz gleich ob motorisiert oder nicht, mit der 1 % Regelung auf den vollen Listenpreis versteuert werden müssen. Bei einem Dienstwagen kommen zusätzlich 0,03 % des Listenpreises für den Weg zur Arbeit dazu. Dies gilt nicht für das betriebliche Fahrrad.

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