Für die Nachforderung nicht hinterzogener Steuern kann im Steuerentstehungsjahr noch keine Rückstellung gebildet werden. Auch die Bildung einer Rückstellung für Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung kommt bei einem Klein- bzw. Kleinstbetrieb vor Beginn der Prüfung regelmäßig nicht in Betracht. Dies hat aktuell das Finanzgericht Münster entschieden.
Ein Taxiunternehmen in der Rechtsform einer GmbH wurde nach der Betriebsprüfungsordnung bis 2012 als Kleinst- und ab 2013 als Kleinbetrieb eingestuft. 2017 führte das Finanzamt eine Lohnsteueraußenprüfung für 2013 und 2014 und eine Betriebsprüfung für 2012 bis 2014 als Kombiprüfung durch. Dies führte zu höheren Umsätzen und Gewinnen sowie zu zusätzlichen Arbeitslöhnen.
Daraufhin wollte das Taxiunternehmen für 2012 eine Rückstellung für zusätzlichen Steuerberatungsaufwand im Zusammenhang mit der Prüfung und für 2014 eine Rückstellung für die Lohnsteuerhaftungsbeträge bilden. Doch beides lehnte das Finanzamt ab. Auch das Finanzgericht Münster versagte in beiden Punkten die Bildung von Rückstellungen.
Für den zusätzlichen Beratungsaufwand konnte in 2012 noch keine Rückstellung gebildet werden, da das auslösende Ereignis für die Aufwendungen erst die Durchführung der Betriebsprüfung war. Die Prüfungsanordnung für die Betriebsprüfung wurde unter dem 14. 02. 2017, die für die Lohnsteueraußenprüfung unter dem 24. 02. 2017 erlassen und die Kombiprüfung nachfolgend ab April 2017 durchgeführt.
Ende 2012 musste das Taxiunternehmen auch noch nicht mit einer späteren Prüfung rechnen, da es als Kleinst- bzw. Kleinbetrieb nicht der Anschlussprüfung unterliegt.
Für die Lohnsteuernachforderung wurde durch den Haftungsbescheid erst in 2017 eine Zahlungsverpflichtung begründet.
Eine Rückstellung für hinterzogene Steuern kann erst zu dem Bilanzstichtag gebildet werden, zu dem der Steuerpflichtige mit der Aufdeckung der Steuerhinterziehung rechnen musste. Für nicht hinterzogene Steuern ist diese Frage noch nicht abschließend geklärt.
Nach Meinung des Finanzgerichts Münster ist auch insoweit erst dann eine Rückstellung zu bilden, wenn ernsthaft mit einer quantifizierbaren Inanspruchnahme durch das Finanzamt gerechnet werden kann. Dies war hier frühestens mit Beginn der Prüfung im Jahr 2017 der Fall.
In der anhängigen Revision kann der Bundesfinanzhof nun klären, ob eine Rückstellung für die Nachforderung nicht hinterzogener Steuerbeträge wegen einer Betriebsprüfung im Jahr der wirtschaftlichen Veranlassung oder in dem Jahr zu bilden ist, in dem der Sachverhalt von der Betriebsprüfung „aufgegriffen” wird.
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