Seit dem 1. Januar 2020 haben Unternehmen in Deutschland eine weitere Möglichkeit zur Förderung ihrer Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten – die Forschungszulage. Ob Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung – die steuerliche Forschungsförderung ist themenoffen und steht Unternehmen aller Größen und Branchen zur Verfügung.
Wichtig für kleinere Unternehmen ist, dass nicht nur eigens durchgeführte Forschungsvorhaben, sondern auch die Vergabe von Forschungsaufträgen an Dritte förderfähig ist und dem Auftraggeber zugute kommt. Die maximale Förderhöhe pro Unternehmen und Jahr beträgt grundsätzlich 500.000 Euro (bis zum 30. Juni 2026 auf 1 Mio. Euro verdoppelt) und wird mit der Körperschafts- oder Einkommenssteuer verrechnet.
Die Forschungszulage beträgt 25 % der förderfähigen Aufwendungen. Dies sind bei eigenbetrieblicher Forschung die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Löhne und Gehälter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben mitwirken. Bei Auftragsforschung werden 60 % des Entgeltes, das der Auftraggeber an den Auftragnehmer leistet, als förderfähiger Aufwand angesehen (Gesamtkosten inkl. Sachkosten).
Grundsätzlich gilt, förderfähig sind nur Aufwendungen, die nicht bereits anderweitig staatlich gefördert wurden – eine Doppelförderung mit anderen Programmen wie LOEWE, ZIM, KMU-innovativ, EXIST etc. ist somit ausgeschlossen. Die förderfähige Bemessungsgrundlage ist pro Unternehmen/Konzern und Jahr grundsätzlich auf 2 Millionen Euro gedeckelt, woraus sich eine maximale Höhe der Forschungszulage von 500.000 Euro ergibt. Im Zuge der Bekämpfung der Folgen der Corona-Pandemie werden vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2026 ausnahmsweise bis zu 4 Millionen Euro förderfähige Aufwendungen anerkannt. Entsprechend verdoppelt sich die maximale Förderhöhe auf 1 Million Euro.
Die Forschungszulage wird mit der Ertragssteuerschuld verrechnet. Ist die Forschungszulage höher als die Steuerschuld, wird die Differenz als Steuergutschrift ausgezahlt. Damit können auch Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten von Unternehmen gefördert werden, die sich in einer Verlustphase befinden und deshalb keine oder nur wenig Steuern zahlen. Somit können z. B. auch Startups in der Wachstumsphase von der neuen Forschungsförderung profitieren.
Das Antragsverfahren für die Gewährung der Forschungszulage ist zweistufig. Zunächst lässt das Unternehmen durch eine Bescheinigungsstelle prüfen, ob das beantragte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gemäß den Vorgaben des Gesetzes innovativ ist. Die positive Bescheinigung ist mit dem Antrag auf Förderung beim zuständigen Finanzamt einzureichen.
Die Prüfung der Anträge und das Ausstellen der Bescheinigungen übernimmt die neue Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ), die gemeinsam vom VDI Technologiezentrum GmbH, dem DLR Projektträger (DLR-PT) und der AiF Projekt GmbH betrieben wird. Anträge können online unter www.bescheinigung-forschungszulage.de eingereicht werden. Zu beachten ist: Gefördert werden können nur Projekte, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (01. 01. 2020) beginnen.
Die Antragstellung und Beispiele für förderfähige FuE-Vorhaben finden Sie unter www.bescheinigung-forschungszulage.de. Auch der von der VDI/VDE Innovation + Technik GmbH eingerichtete Forschungszulagenrechner
(www.forschungszulagenrechner.de) bietet eine erste Orientierung zur Förderfähigkeit und der zu erwartenden steuerlichen Zulage.
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