Im Kampf gegen die COVID-19-Pandemie wurden deutschlandweit 60 Impfzentren eingerichtet. Was die ärztliche Tätigkeit in Impfzentren angeht, sind zwar längst nicht alle arbeits-, sozial und steuerrechtlichen Aspekte geklärt.
Die Finanzministerien von Bund und Ländern haben sich aber immerhin bereits auf Steuervergünstigungen für die Helfer geeinigt. Wie das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen mitteilt, können Menschen, die nebenberuflich beim Impfen der Bevölkerung unterstützen, ihre Einkünfte wie folgt steuerfrei stellen lassen:
Wer nebenberuflich in einem Impfzentrum Aufklärungsgespräche führt oder beim Impfen selbst beteiligt ist, kann in seinen Steuererklärungen 2020 und 2021 den Übungsleiter-Freibetrag in Abzug bringen. Der Höchstbetrag liegt 2021 bei 3.000 € (2.400 € im Jahr 2020). Bis zu dieser Höhe bleiben die Einkünfte aus dem nebenberuflichen Engagement steuerfrei.
Wer nebenberuflich in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren arbeitet, kann die Ehrenamtspauschale beanspruchen. Im Jahr 2021 sind bis zu 840 € steuerfrei (720 € im Jahr 2020).
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