Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer usw. bleiben im Veranlagungszeitraum 2021 bis zu einem Betrag von € 3.000,00 jährlich bzw. im Veranlagungszeitraum 2020 bis zu einem Betrag von € 2.400,00 jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei (Übungsleiterfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz/EStG).
Darüber hinaus sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten „im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts“ bis zu € 840,00 im Jahr (Veranlagungszeitraum 2021) bzw. bis zu € 720,00 im Jahr (Veranlagungszeitraum 2020) steuer- und sozialversicherungsfrei (Ehrenamtspauschale gemäß § 26a EStG).
Tätigkeit in Impf- und Testzentren
Die Finanzverwaltung gewährt Ärzten, die nebenberuflich in Impf- und Testzentren Aufklärungsgespräche führen oder selbst impfen, den Übungsleiterfreibetrag. Sonstige Mitarbeiter, die nebenberuflich keine qualifizierte medizinische Tätigkeit mit und an Menschen verrichten (z. B. Impfzentren-Leitung, Infrastruktur), können die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Diese Regelungen gelten für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021, jeweils in Höhe der geltenden Höchstbeträge, und auch für Tätigkeiten in mobilen Impf- und Testzentren (vgl. Oberfinanzdirektion Frankfurt a. M., Vfg. v. 15. 03. 2021, S. 2331 A-49-St 210).
Nebenberuflichkeit
Ausschließlich nebenberufliche Tätigkeiten sind steuerlich begünstigt. Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie – bezogen auf das Kalenderjahr- nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Auch Studenten, Rentner und Hausfrauen, die keinen Hauptberuf ausüben, können nebenberuflich tätig sein. Zur Vereinfachung wird davon ausgegangen, dass bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden die 1/3 Grenze erfüllt ist.
Keine Umsatzsteuerpflicht
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt stellt darüber hinaus fest, dass die nichtselbständig in den regionalen Impf- und den Testzentren sowie in den jeweils angegliederten mobilen Teams beschäftigten Personen keine Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind.
Daher fällt in allen Fällen keine Umsatzsteuer an.
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