Seit dem 01. 01. 2021 sind die Ausgaben für Computer und Software sowie die erforderlichen Peripheriegeräte im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.
Zuvor waren entsprechende Aufwendungen nur dann sofort abziehbar, wenn sie 800 € netto nicht überstiegen. Höhere Aufwendungen konnten nur über drei Jahre im Wege der Abschreibung abgezogen werden. Damit ist jetzt Schluss. Seit Beginn des Jahres sind die Aufwendungen für die Anschaffung von betrieblich oder beruflich genutzten Computern samt Software und erforderlichen Peripheriegeräten im Jahr der Anschaffung in vollem Umfang als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, und zwar unabhängig von der Höhe der verauslagten Beträge.
Dies hat das Bundesfinanzministerium (BMF) geregelt. Zur Computerhardware zählt das BMF neben Desktop-Rechnern auch Desktop-Thin-Clients, Notebooks und Tablets, Work- und Dockingstations sowie Netzteile. Peripheriegeräte sind unter anderem Tastatur, Maus, Scanner, Drucker, Kamera, Mikrofon, Headset sowie externe Festplatten, USB-Sticks, Beamer, Lautsprecher und Monitore. Zur Software zählen die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung, darunter auch ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
Die neue Sofortabschreibung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anwendbar, die nach dem 31. 12. 2020 enden (bei regulärem Wirtschaftsjahr also erstmals für das Jahr 2021). Die Regelungen zur einjährigen Nutzungsdauer dürfen auch auf Wirtschaftsgüter angewandt werden, die vor 2021 angeschafft worden sind und für die bisher eine andere (längere) Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde. Das heißt, dass alle vom BMF genannten Wirtschaftsgüter im Jahr 2021 steuerlich vollständig abgeschrieben werden dürfen. Die Regelungen sind auch auf beruflich oder betrieblich genutzte Wirtschaftsgüter des Privatvermögens anwendbar.
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