Die Regelungen des neuen Grundsteuergesetzes sowie die Sächsischen Sonderregelungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 01.01.2022 und zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags auf den 01.01.2025 sind rechtmäßig und begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Gegenteilig entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz und hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Hinweis: Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in zwei Verfahren am 23.11.2023 entschieden, dass die Vollziehung der dort angegriffenen Grundsteuerwertbescheide wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen ist. Es hat zudem die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen. Gegen die Grundsteuerwertbescheide sollte aus verfassungsrechtlichen Gründen Einspruch eingelegt werden.
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