Nach dem Mindestlohngesetz haben Praktikanten keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten und es eine Dauer von drei Monaten nicht übersteigt.
Nach dem Mindestlohngesetz haben Praktikanten keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten und es eine Dauer von drei Monaten nicht übersteigt.
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG-Urteil vom 30. 01. 2019, Az. 5 AZR 556/17) entschiedenen Fall verlangte die Praktikantin den gesetzlichen Mindestlohn, weil die Höchstdauer überschritten worden sei.
Nach Auffassung des Gerichts sind aber Unterbrechungen innerhalb des zeitlichen Rahmens möglich, wenn – wie im entschiedenen Streitfall – die Praktikantin hierfür persönliche Gründe hat und die einzelnen Abschnitte zusammenhängen.
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