Hält sich ein Arzt zur Sicherstellung der notärztlichen Behandlung in einem Landkreis jederzeit zum Einsatz bereit, sind diese Bereitschaftsdienste als Heilbehandlungen einzustufen und damit nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei.
Die Übernahme solcher Bereitschaftsdienste dient der Behandlung einer Krankheit.
Solche Dienste sind für notärztliche Behandlungen unerlässlich und gehören zum typischen Berufsbild eines Arztes.
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