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Notärztlicher Bereitschaftsdienst ist umsatzsteuerfrei

Hält sich ein Arzt zur Sicherstellung der notärztlichen Behandlung in einem Landkreis jederzeit zum Einsatz bereit, sind diese Bereitschaftsdienste als Heilbehandlungen einzustufen und damit nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei.

Juni 2020
Heilberufe
Notärztlicher Bereitschaftsdienst ist umsatzsteuerfrei

Die Übernahme solcher Bereitschaftsdienste dient der Behandlung einer Krankheit.

Solche Dienste sind für notärztliche Behandlungen unerlässlich und gehören zum typischen Berufsbild eines Arztes.

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