Die Ausstellung von digitalen Impfzertifikaten über eine vorgenommene COVID-19-Schutzimpfung durch Ärzte führt nicht zu gewerblichen Einkünften des Arztes. Es kommt demnach bei Gemeinschaftspraxen nicht zu einer gewerblichen Infektion nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (BMF, FAQ "Corona" (Steuern), Stand: 31. 01. 2022).
Die Höhe der Vergütungen von Ärzten im Zusammenhang mit der Corona-Schutzimpfung ist durch § 6 der Coronavirus-Impfverordung (CoronaImpfV) geregelt worden. Vergütet werden jedoch nicht nur die Durchführung einer Corona-Schutzimpfung, sondern auch u.a. die alleinige Erstellung eines digitalen Impfzertifikates (wenn die Impfung z. B. zuvor in einem Impfzentrum verabreicht wurde).
Fraglich ist nun, ob die (nachträgliche) Ausstellung von digitalen Corona-Impfzertifikaten durch Ärzte als gewerbliche Tätigkeit zu klassifizieren ist, die bei Gemeinschaftspraxen dann zu einer gewerblichen Infektion führt.
Hierzu stellt das BMF in seinen FAQ "Corona" Folgendes klar:
Nach einer Rundverfügung der OFD Frankfurt a. M. v. 26. 10. 2021 - S 2245 A - 018 - St 214 ist auch die Durchführung von Corona-Tests durch Ärzte (sowohl PCR-, als auch Antigen-Tests) keine gewerbliche Tätigkeit i. S. von § 15 EStG . Dies gelte unabhängig von der jeweiligen medizinischen Fachrichtung der Ärzte. Unschädlich sei auch die Mithilfe anderer Personen (z. B. Arzthelferin/Arzthelfer) bei der Durchführung der Tests, wenn der Arzt weiterhin auch bei der Durchführung von Corona-Tests leitend und eigenverantwortlich (vgl. H 15.6 - Mithilfe anderer Personen) tätig sei.
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