Durch das MoPeG besteht seit dem 1. Januar 2024 die Möglichkeit, eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GbR) in ein Gesellschaftsregister eintragen zu lassen.
Damit wird die BAG selbst rechtsfähig. Sie kann nach dem Umwandlungsgesetz Praxisvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen Praxisinhaber übertragen oder selbst übernehmen. Inwiefern andere Möglichkeiten der Umwandlung auch berufsrechtlich möglich sein werden zum Beispiel eine Vermögensübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine GmbH an der (auch) berufsfremde Dritte als Gesellschafter beteiligt sind, wird erst die künftige Entwicklung des ärztlichen Berufsrechts zeigen.
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