Das Bundesfinanzministerium hat in seinen FAQ „Corona“ (Steuern) Folgendes klargestellt: Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten von Covid-19-Tests (Schnell-, PCR- und Antikörpertest), ist aus Vereinfachungsgründen von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen. Die Kostenübernahme ist kein Arbeitslohn.
Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, seit dem 23. 04. 2021 mindestens zwei Corona-Tests pro Woche anbieten.
Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Schutzmasken zur beruflichen Nutzung zur Verfügung, ist ebenfalls ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers anzunehmen. Dies gilt auch für Zwecke der Umsatzsteuer.
Wird die Corona-Impfung durch einen Betriebsarzt vorgenommen, ist ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers anzunehmen. Die Impfung führt beim Arbeitnehmer nicht zu Arbeitslohn.
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