Die Unterbrechung des Freiwilligen Sozialen Jahres wegen Krankheit führt nicht zum Verlust des Kindergeldanspruchs. Dies hat das Finanzgericht Hessen entschieden.
Geklagt hatte ein grundsätzlich kindergeldberechtigter Vater, dessen Tochter nach Abschluss des Gymnasiums im August 2017 ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) begann. Das Kind leidet seit 2016 an Bulimie und Anorexie. Im Mai 2018 verschlechterte sich der Gesundheitszustand derart, dass es das FSJ zum Ende des Monats kündigte. Ab Juli 2018 befand sich das Kind praktisch durchgängig bis zum 11.12.2018 in stationärer Behandlung in einer Klinik. Im Anschluss daran absolvierte es ein FSJ bei einem anderen Träger.
Im Hinblick auf die Ableistung des FSJ im Anschluss an die Schulzeit erhielt der Vater zunächst Kindergeld. Ab Juni 2018 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung jedoch auf. Sie vertrat die Auffassung, dass keine Unterbrechung einer Ausbildung vorliege, weil das Kind das FSJ abgebrochen habe. Der Vater argumentierte hingegen, dass sein Kind das FSJ nicht abgebrochen, sondern krankheitsbedingt nur unterbrochen habe, was das Finanzgericht nun bestätigte.
Das Finanzgericht Hessen stellte u. a. heraus, dass die Grundsätze zum Fortbestehen des Kindergeldanspruchs bei einer Unterbrechung der Ausbildung wegen Krankheit auf die krankheitsbedingte Unterbrechung eines Freiwilligendienstes übertragen werden können.
Zudem widersprach das Finanzgericht der Ansicht der Familienkasse, wonach eine anspruchsunschädliche Unterbrechung nur dann in Betracht kommt, solange während einer Erkrankung die rechtliche Bindung zur Ausbildungsstätte fortbesteht. Dies, so das Finanzgericht, lässt sich der Rechtsprechung so nicht entnehmen. Der Bundesfinanzhof hat vielmehr entschieden, dass es für die Frage der Unterbrechung einer Ausbildung nur darauf ankommt, ob auf die Ausbildung gerichtete Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden; hingegen kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das Ausbildungsverhältnis formal weiterbesteht. Somit hielt es das Finanzgericht Hessen für unschädlich, dass der Freiwilligendienst nach der Unterbrechung bei einem anderen Träger fortgesetzt wurde.
In der Urteilsbegründung hat das Finanzgericht ausgeführt, dass die Übertragbarkeit der Grundsätze für kranke Kinder in Ausbildung auf kranke Kinder, die einen Freiwilligendienst ableisten, noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. Wegen der von der Familienkasse eingelegten Revision wird der Bundesfinanzhof hierzu nun bald Gelegenheit haben.
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