Beiträge für eine Risikolebensversicherung, die ein Gesellschafter auf das Leben eines anderen Gesellschafters abschließt, sind auch dann nicht betrieblich veranlasst, wenn die Versicherungsleistungen für betriebliche Risiken verwendet werden sollen. Einen Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit hat das Finanzgericht Nürnberg abgelehnt.
Beiträge für eine Risikolebensversicherung, die ein Gesellschafter auf das Leben eines anderen Gesellschafters abschließt, sind auch dann nicht betrieblich veranlasst, wenn die Versicherungsleistungen für betriebliche Risiken verwendet werden sollen. Einen Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit hat das Finanzgericht Nürnberg abgelehnt.
Nach Meinung des Gesellschafter-Geschäftsführers war die Risikolebensversicherung beruflich veranlasst. Er argumentierte u.a. wie folgt: Sein Einkommen hänge auch von der Arbeitskraft seines Vorstandskollegen ab. Dessen Tod würde unweigerlich dazu führen, dass das Unternehmen nicht fortbestehen und er somit kein Einkommen mehr erzielen könne. Daher gelte die Bedingung, dass der Tod des jeweils anderen durch eine Risikolebensversicherung abzusichern und die Prämie aus der Vorstandsvergütung als Privatperson zu leisten sei. Ferner müsse die Versicherungsleistung zweckgebunden genutzt werden, um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern.
Diese Argumentation überzeugte das Finanzgericht nicht. Denn entscheidend ist die Art des versicherten Risikos. Auch wenn wirtschaftliche Risiken abgesichert werden sollten, ist das versicherte Risiko, also der Todesfall des Vorstands/Gesellschafters, dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen.
Gegen diese Entscheidung hat der Gesellschafter Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
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