Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) von bis zu 40 % (in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren: 50 %) der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden.
Ein IAB setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut fast ausschließlich (mindestens 90 %) betrieblich genutzt wird. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts wurde der Investitionszeitraum auf fünf Jahre (Bildungsjahr 2017) bzw. auf vier Jahre (Bildungsjahr 2018) verlängert.
Die folgende Übersicht zeigt, welche Fristen in Abhängigkeit vom Jahr der Bildung gelten:
Jahr der Bildung des IAB: 2016
Späteste Auflösung des IAB: 2019
Jahr der Bildung des IAB: 2017
Späteste Auflösung des IAB: 2022 (fünf Jahre)
Jahr der Bildung des IAB: 2018
Späteste Auflösung des IAB: 2022 (vier Jahre)
Jahr der Bildung des IAB: 2019
Späteste Auflösung des IAB: 2022
Jahr der Bildung des IAB: 2020
Späteste Auflösung des IAB: 2023
Die gesetzliche Verlängerung des Investitionszeitraums ist der Coronapandemie geschuldet. Sollte sich eine im Jahr 2017 bzw. 2018 beabsichtigte Investition, für die ein IAB gebildet wurde, selbst bis Ende 2022 nicht realisieren lassen, könnte wegen der damit verbundenen rückwirkenden Verzinsung eine frühzeitige freiwillige Auflösung des seinerzeit gebildeten IAB erwogen werden.
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