Praxen, deren Gewinn nicht mehr als 200.000 Euro beträgt, können für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern mehr als nur die reguläre Abschreibung geltend machen.
So können sie im Jahr der Anschaffung und in den folgenden vier Jahren um bis zu 20 Prozent der Kosten als Sonderabschreibung absetzen. Die Förderung soll erweitert werden und statt 20 Prozent sollen 50 Prozent Sonderabschreibung gelten.
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