Im Notfall reicht ein Knopfdruck. So lässt sich eine rund um die Uhr besetzte Servicezentrale informieren, die dann Hilfe schicken kann. Das ist das Prinzip eines Hausnotrufs. Zählt er zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, die für eine Steuerermäßigung sorgen? Nein, hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Geklagt hatte eine Frau, die ihre Wohnung mit einem Hausnotrufsystem hatte ausstatten lassen. Der Vertrag mit dem Anbieter umfasste ein Hausnotruf-Gerät und einen 24-Stunden-Bereitschaftsservice.
Die Kosten dafür wollte die Klägerin in ihrer Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen. Das zuständige Finanzamt sah in dem Hausnotruf allerdings keine haushaltsnahe Dienstleistung. Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab der Klägerin recht.
Der Bundesfinanzhof bewertete die Lage wiederum anders. Die Richterinnen und Richter argumentierten, dass haushaltsnahe Dienstleistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden müssten (das Urteil stammt vom 15. Februar 2023 (VI R 7/21)).
Diese Voraussetzung sei bei so einem Hausnotruf ohne Soforthilfe nicht erfüllt. Denn: Die Rufbereitschaft, die Annahme von eingehenden Notrufen, das Organisieren von Hilfe – all das passiere außerhalb der Wohnung der Klägerin und damit nicht in ihrem Haushalt.
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