Am 10. April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die derzeitige Berechnung der Grundsteuer verfassungswidrig ist. Die Bewertung von Grundvermögen beruht auf Werten, die veraltet sind und verstößt zudem gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.
Dem Gesetzgeber wurde auferlegt, ein neues Bewertungsmodell zu entwerfen. Die bisherige Bewertungsmethode behält bis zum 31. 12. 2024 ihre Wirksamkeit.
Im Zuge der Grundsteuerreform werden die Immobilieneigentümer daher seit Anfang des Jahres aufgefordert, Feststellungserklärungen für ihre Immobilien abzugeben. Diese müssen voraussichtlich in der Zeit zwischen dem 01. 07. 2022 und dem 31. 10. 2022 vorzugsweise elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Die Feststellungserklärungen müssen für jede wirtschaftliche Einheit (Grundstücke, Eigentumswohnung, Einfamilienhaus) einzeln angefertigt werden.
Zur Bewertung von Grundvermögen wurde ein sogenanntes Bundesmodell entwickelt. Nach dem Bundesmodell wird die Grundsteuer in drei Schritten berechnet: Grundbesitzwert × Steuermesszahl × Hebesatz. Je nach Grundstücksart, wird der Grundbesitzwert (Wohngrundstück und Nichtwohngrundstück, z. B. betrieblich genutzte Grundstücke) unterschiedlich berechnet. Die Steuermesszahl wurde stark gesenkt, von 3,5 % auf 0,031 % und auf den Grundbesitzwert angewendet. Im dritten Schritt wenden die Kommunen den individuellen Hebesatz an.
Zusätzlich wurde eine sogenannte Länderöffnungsklausel beschlossen. Diese ermöglicht es den Ländern, eigene Modelle anzuwenden. Während sich das Saarland und Sachsen entschieden haben, das Bundesmodell im Allgemeinen zu übernehmen, sie wenden lediglich eine andere Steuermesszahl an, wenden Baden-Württemberg und Bayern eigene Modelle an. Die Bundesländer Hamburg, Hessen und Niedersachsen ergänzen das bayrische Modell um einen Lagefaktor, sodass eine bessere Lage des Grundstücks höher besteuert werden soll, als eine schlechte Lage.
Es ist vorgesehen, dass die Feststellungserklärung alle sieben Jahre erneut abgegeben werden muss. Ausnahme ist hier Bayern: Hier muss eine erneute Feststellungserklärung nur bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse abgegeben werden.
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