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Gewerbesteuerpflicht / Umsatzsteuerpflicht – Praxen mit angestellten Ärzten – was ist zu beachten?

Viele Praxisinhaber arbeiten mit eigenverantwortlichen Kollegen zusammen, die in der Praxis des Inhabers eigenverantwortlich mitarbeiten.

Juni 2020
Heilberufe

Sie sind zwar weisungsgebunden, stellen aber selbständig Diagnosen und werden vom Praxisinhaber nicht kontrolliert.

Dies hat zur Folge, dass das Finanzamt die Praxis als Gewerbebetrieb einstuft und nicht mehr von einer selbständigen Tätigkeit ausgeht.

Es gibt einige Dinge zu beachten, wenn man diese steuerliche Belastung vermeiden möchte: So sollte der Praxisinhaber weder die Aufgabenteilung so verteilen, dass er die privaten Patienten und der angestellte Arzt die Kassenpatienten übernimmt, noch sollte einer der Beiden die Hauptpraxis und der Andere die Zweigstelle betreuen.

Der Praxisinhaber muss seine Kontrollfunktion ausüben. Letztendlich muss er die Verantwortung für alle in der Praxis durchgeführten Behandlungen übernehmen – er bleibt dadurch Bezugsperson und Anlaufstelle für den Patienten. Im Idealfall sollte der Praxisinhaber einen Behandlungsteil übernehmen; beispielsweise die Abschlussbesprechung durchführen oder einen Teil der Untersuchungen.

Ist alle dies nicht der Fall, so bedeutet das, dass die Praxis als Gewerbebetrieb eingestuft wird. Freiberuflich tätig sind selbständige Ärzte dann, wenn sie die patientenbezogene Tätigkeit des Fachpersonals maßgebend beeinflussen.

Bevor Neueinstellungen vorgenommen werden ist es deshalb ratsam, dass ein Steuerberater/Rechtsanwalt kontaktiert wird. Die Vorgaben des Fiskus sollten in den individuellen Arbeitsverträgen berücksichtigt werden.

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