Steuerpflichtige, die nahe Angehörige oder auch andere Personen pflegen, können in ihrer Einkommensteuererklärung einen Pflegepauschbetrag geltend machen.
Je nach Pflegegrad werden Pauschbeträge von € 600,00 (Pflegegrad 2) bis zu € 1.800,00 (Pflegegrad 4 und 5) gewährt (§ 33b Abs. 6 Einkommensteuergesetz/EStG). Voraussetzung ist, dass die bzw. der Pflegende hierfür kein Entgelt erhält und die Pflege entweder in ihrer bzw. seiner Wohnung oder in der Wohnung der Pflegeperson selbst durchführt.
Das Sächsische Finanzgericht/FG hat im Urteil vom 24.1.2024 (2 K 936/23) die Geltendmachung eines Pflegepauschbetrags davon abhängig gemacht, dass der Steuerpflichtige Pflegeleistungen von mehr als 10 % des pflegerischen Gesamtaufwands leistet. Im Streitfall hatte der Sohn seine pflegebedürftige Mutter mit Pflegestufe III mehrere Male im Jahr für mehrere Tage in einer Einrichtung des betreuten Wohnens besucht und half dort bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen, bei den Mahlzeiten usw. Das Finanzamt gewährte den Pflegepauschbetrag nicht, da die Leistungen nicht über das Familienübliche hinausgingen. Die Klage gegen die Finanzamt-Entscheidung hatte keinen Erfolg. Das FG sah im Streitfall einen Mindestpflegeaufwand von mehr als 10 % nicht als gegeben.
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