In Zeiten der Corona Pandemie arbeiten viele Beschäftigte im Homeoffice. Wiederum andere sind an ihrer Tätigkeit gänzlich gehindert. Auch private Fahrten beschränken sich in dieser Zeit auf ein Minimum. Währenddessen steht der Firmenwagen in der Garage oder auch beim Arbeitgeber.
Die lohnsteuerlichen Folgen sind hier zu benennen. Darf ein Firmenwagen auch privat genutzt werden, so liegt für den Mitarbeiter eine Bereicherung vor. Bei Anwendung der Ein-Prozent-Regelung wird pauschal für jeden Kalendermonat ein Prozent des inländischen Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. Kosten für Sonderausstattungen als Sachbezug (Arbeitslohn) angesetzt.
Der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten ist auch dann anzusetzen, wenn der Dienstwagen tatsächlich nur ab und zu überlassen wird oder auch, wenn der Arbeitnehmer den Wagen nur selten privat nutzt. Es kommt auf die Möglichkeit an den Wagen nutzen zu können. Die Monatsbeträge brauchen jedoch nicht angesetzt werden, wenn dem Mitarbeiter einen vollen Monat kein betriebliches Kfz zur Verfügung steht oder aber wenn Mitarbeitern das Kraftfahrzeug aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck nur gelegentlich für nicht mehr als 5 Kalendertage im Kalendermonat überlassen wird. In diesem Fall sind der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten und der pauschale Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte je Fahrtkilometer mit 0,001 Prozent des inländischen Listenpreises des Kfz zu bewerten. Zum Nachweis der Fahrtstrecke müssen die Kilometerstände festgehalten werden.
Wird dem Mitarbeiter ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt, mit der Vorgabe, es nicht privat nutzen zu dürfen, ist vom Ansatz des pauschalen nutzungswertes abzusehen, wenn das Nutzungsverbot durch Unterlagen nachgewiesen wird.
Kann ein Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden, ist der Vorteil grundsätzlich mit 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Kilometer zu bewerten. Der Zuschlag gilt unabhängig von der Anzahl der monatlichen Fahrten, ein Nutzungsausfall ist im Nutzungswert pauschal berücksichtigt. Dies gilt auch für die aktuelle Situation. Ebenso kann das häusliche Arbeitszimmer nicht zu ersten Tätigkeitsstätte werden (und der geldwerte Vorteil dadurch auf Null sinken).
Unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer möglich. Diese Bewertungsmethode kommt insbesondere bei einer selten aufgesuchten ersten Tätigkeitsstätte in Betracht. In diesem Fall hat der Mitarbeiter dem Arbeitgeber monatlich fahrzeugbezogen schriftlich zu erklären, an welchen Tagen das betriebliche Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wurde.
Die Anwendung der 0,03-Prozent-Regelung oder Einzelbewertung muss jedoch vom Arbeitgeber für jedes Kalenderjahr einheitlich festgelegt werden, unterjährig darf die Methode nicht gewechselt werden. Demnach profitieren Beschäftigte, die bisher bereits die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nach der Einzelbewertung ermittelt haben, von der derzeitigen Situation. Bei Arbeitgebern oder Arbeitnehmern, die den geldwerten Vorteil in den Vormonaten d. J. 2020 pauschal mit 0,03 Prozent ermittelt haben, ist ein Wechsel derzeit nicht möglich.
Wichtig ist sicherlich der Hinweis, dass der Zuschlag von 0,03 Prozent entfällt, wenn der Arbeitnehmer einen vollen Kalendermonat krank oder im Urlaub ist. Zur Frage, ob bei Homeoffice über einen vollen Kalendermonat etwas ähnliches gilt, empfiehlt sich eine Anfrage beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung sind die Mitarbeiter nicht an die im Lohnsteuerabzugsverfahren angewandte 0,03-Prozent-Regelung gebunden und können für das gesamte Kalenderjahr zur Einzelbewertung wechseln. Als Alternative zu den Pauschalen kommt für Dienstwagennutzer die Ermittlung der privaten Nutzungsvorteile anhand eines Fahrtenbuchs in Betracht. Weniger Fahrten in Corona Zeiten führen zu geringeren geldwerten Vorteilen.
Wird das Kraftfahrzeug sowohl für private Fahrten als auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt, kann die individuelle Nutzungsermittlung aber weder auf Privatfahrten, noch auf Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beschränkt werden. Ein unterjähriger Wechsel zwischen Ein-Prozent-Regelung und der Fahrtenbuch-Methode für dasselbe Fahrzeug ist nicht möglich. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist der Arbeitnehmer nicht an das für die Erhebung der Lohnsteuer gewählte Verfahren gebunden. Zwingend notwendig ist jedoch, dass ein Fahrtenbuch laufend und zeitnah geführt worden ist. Eine nachträgliche Erstellung wird nicht anerkannt.
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