Auf eine Überstundenvergütung, die wegen eines Aufhebungsvertrags für mehrere Jahre in einer Summe ausbezahlt wird, ist der ermäßigte Steuersatz für außerordentliche Einkünfte (»Fünftel-Regelung») anwendbar. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.
Auf eine Überstundenvergütung, die wegen eines Aufhebungsvertrags für mehrere Jahre in einer Summe ausbezahlt wird, ist der ermäßigte Steuersatz für außerordentliche Einkünfte (»Fünftel-Regelung») anwendbar. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden. Ein Arbeitnehmer erbrachte in 2013 bis 2015 insgesamt 330 Überstunden. Wegen einer längeren Erkrankung schloss er mit seinem Arbeitgeber in 2016 einen Aufhebungsvertrag. Dieser sah u.a. vor, dass die Überstunden mit 6.000 EUR vergütet werden sollten. Daneben erhielt der Arbeitnehmer in 2016 eine Zahlung für nicht genommene Urlaubstage, eine Rente sowie Lohnersatzleistungen. Das Finanzamt unterwarf die Überstundenvergütung dem Regelsteuersatz – allerdings zu Unrecht, wie nun das Finanzgericht Münster befand.
Die Überstundenvergütung ist eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit und kann, so das Finanzgericht, nicht anders behandelt werden als eine Lohnnachzahlung für die reguläre Arbeitsleistung. Die ermäßigte Besteuerung setzt grundsätzlich voraus, dass die Vergütung in einem Veranlagungszeitraum »zusammengeballt« zufließt. Und dies war hier erfüllt, da die Überstunden in 2016 in einer Summe ausgezahlt wurden. Mit dieser Entscheidung hat das Finanzgericht Münster der anderslautenden Sichtweise des Finanzgerichts Hamburg widersprochen. Da der Bundesfinanzhof die Frage, ob Zahlungen für geleistete Mehrarbeit tarifbegünstigt sind, bisher ausdrücklich offengelassen hat, darf man gespannt sein, wie der Bundesfinanzhof nun in der Revision entscheiden wird.
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