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Elektronische Kassen: Nichtbeanstandungsfrist bei Sicherheits­einrichtungen bis 30. 09. 2020

Eigentlich müssen bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme (insbesondere elektronische Kassensysteme und Registrierkassen) ab dem 01. 01. 2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen.

Dez. 2019
Unternehmer
Elektronische Kassen: Nichtbeanstandungsfrist bei Sicherheits­einrichtungen bis 30. 09. 2020

Weil die Sicherheitseinrichtungen aber nicht (flächendeckend) am Markt verfügbar sind, beanstandet es das Bundesfinanzministerium nicht, wenn die Aufzeichnungssysteme bis zum 30. 09. 2020 noch nicht über eine TSE verfügen.

Bis zur Implementierung der TSE, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung, ist die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) nicht anzuwenden.

Zudem wird von der Meldung der Kassen und Aufzeichnungsgeräte an die Finanzverwaltung (vgl. § 146a Abs. 4 der Abgabenordnung) bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abgesehen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der Übermittlungsmöglichkeit wird im Bundessteuerblatt bekannt gegeben.

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