Können Arbeitnehmer ihren Dienstwagen auch für private Fahrten nutzen, müssen sie einen geldwerten Vorteil versteuern. Wird die 1-%-Regelung angewendet, muss monatlich pauschal 1 % des Kfz-Bruttolistenpreises als Arbeitslohn angesetzt werden.
Wird das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt, kommen noch einmal 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte hinzu.
Wer in Zeiten der Corona-Pandemie häufig von zu Hause aus arbeitet bzw. gearbeitet hat, empfindet es als ungerecht, dass in der Lohnabrechnung nach wie vor ein 0,03-%-Vorteil versteuert wird, obwohl weniger Fahrten zur Arbeit angefallen sind. Hier gibt es jedoch eine Möglichkeit, den Nutzungsvorteil nachträglich herabzusetzen: Der pauschale 0,03-%-Vorteil basiert auf der Annahme, dass die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte an 180 Tagen im Jahr erfolgen.
Wer dem Finanzamt nachweisen kann, dass er weniger Fahrten durchgeführt hat, kann eine günstigere Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer erreichen, so dass ihm zu viel einbehaltene Lohnsteuer über den Einkommensteuerbescheid zurückerstattet wird. Um eine Minderung des Nutzungsvorteils zu erreichen, muss der Arbeitnehmer dem Finanzamt darlegen, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte genutzt hat (z. B. durch Vorlage von Kalendern oder Arbeitszeitaufzeichnungen).
Zudem muss er glaubhaft machen, wie der Arbeitgeber den Vorteil bisher versteuert hat (z. B. durch Vorlage der Gehaltsabrechnung oder Bescheinigung des Arbeitgebers). Hinweis: Wer bei der Nutzungsversteuerung eine reduzierte Anzahl an Fahrten zur Arbeit erklärt, muss diese natürlich auch bei der Entfernungspauschale zugrunde legen, so dass sich der Werbungskostenabzug verringert.
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