Sogenannte Ebay Transaktionen werden vom Finanzamt nun genauer belichtet: Im Streitfall vor dem Finanzgericht Hessen (FG) hatte eine Händlerin im Zeitraum von 2009 bis 2013 bei Haushaltsauflösungen Waren gekauft und danach bei Ebay versteigert.
Sogenannte Ebay Transaktionen werden vom Finanzamt nun genauer belichtet: Im Streitfall vor dem Finanzgericht Hessen (FG) hatte eine Händlerin im Zeitraum von 2009 bis 2013 bei Haushaltsauflösungen Waren gekauft und danach bei Ebay versteigert. Sie erzielte damit einen Gewinn von bis zu € 90000. Die Erlöse der Verkäufe wurden auf zwei verschiedenen Girokonten überwiesen; die Händlerin gab in den Streitjahren aber keine Steuererklärung ab.
Die Ergebnisse der Steuerfahndung veranlassten das Finanzamt dazu, Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide zu erlassen. Das FG befand diese Bescheide für rechtmäßig, denn ein Gewerbebetrieb entsteht aus Sicht des Finanzgerichtes immer dann, wenn eine Person nachhaltig mit Gewinnerzielungsabsicht selbständig tätig ist. Bei Ebay Verkäufen steht deshalb die Nachhaltigkeit im Vordergrund. Ein Indiz für diese sind die regelmäßigen Verkäufe, die durch Bewertungen auf dem Ebay Portal klar zu erkennen sind. Viele Bewertungen bedeuten, dass der jeweilige Händler viele Transaktionen durchgeführt hat. Das Finanzamt kann, wenn erstmal das Misstrauen erweckt wurde, auch die persönlichen Daten der Ebay Konteninhaber anfordern; so nutzen auch Pseudonyme bei den Versteigerungen nichts.
Wer hingegen seine eigenen Möbel bei einem Umzuge verkauft oder seinen Kleiderschrank ausmistet, seinen Keller sortiert und die Waren bei Ebay verkauft, wird vom Finanzamt nicht ins Visier genommen – es empfiehlt sich jedoch immer eine Aufbewahrung der Belege, falls es zu einer Nachfrage kommt.
In dem Fall, dass keine gewerbliche Veräußerung vorliegt, kann das Finanzamt jedoch prüfen, ob sich ein sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft bestätigt. Die liegt vor, wenn ein Gegenstand innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung wieder veräußert wurde. Erzielt der Händler damit mehr als € 511 Gewinn, so muss er diesen versteuern.
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