Die gezahlte Corona-Überbrückungshilfe für Angehörige der Freien Berufe (hier: „NRW Überbrückungshilfe Plus”) stellt Betriebseinnahmen dar, auch, soweit sie pauschal für Lebenshaltungskosten ausgezahlt wurde. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf.
Die Mittel wurden nicht wegen einer Hilfsbedürftigkeit des Klägers bewilligt. Der Kläger hat selbst keine Hilfsbedürftigkeit für das Streitjahr geltend gemacht und ist auch nach Auffassung des Gerichts nicht hilfsbedürftig im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
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