Vermehrt stellt sich die Frage nach dem Kostenabzug von Corona-Masken. Der Bundesrat hatte gefordert, einen pauschalen Sonderausgabenabzug im VZ 2020 und 2021 in Höhe von 200 € bzw. 400 € (Einzel-/Zusammenveranlagung) einzuführen. Diese Forderung hat sich nicht durchgesetzt.
Damit gilt Folgendes:
Die Berücksichtigung von Aufwendungen für Schutzmasken nach § 33 EStG scheidet aus, weil es an einer Außergewöhnlichkeit mangelt.
Ein Abzug als Sonderausgaben scheidet mangels Rechtsgrundlage aus.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für Schutzmasken, die für die berufliche Nutzung erworben wurden, stellen Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG dar. Ob und in welchem Umfang ein beruflicher Zusammenhang besteht, muss der Arbeitnehmer im jeweiligen Einzelfall glaubhaft machen. Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung pauschale Abzugsbeträge zulassen wird, um zeitaufwändige Einzelfalldiskussionen ohne gravierende steuerliche Auswirkungen zu verhindern.
Für die Aufwendungen für Corona-Masken des (Mit-)Unternehmers gelten die zu den Werbungskosten dargestellten Grundsätze entsprechend. Sofern die Masken den Mitarbeitern zur Verfügung gestellt werden, liegen Betriebsausgaben vor. Es liegt kein geldwerter Vorteil, sondern eine Leistung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse vor, sofern die Masken ausschließlich zur betrieblichen Verwendung vorgesehen sind.
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