Als Krankenhausbeschäftigte unterliegen Honorarärzte, die nur für einige Stunden, Tage oder Monate in Kliniken arbeiten der Sozialversicherungspflicht. Dies entschied das Bundessozialgericht in Kassel. (BSG, Urt. V. 04. 06. 2019 – B 12 R 11/18 R ) Sie sind somit einem Angestellten im Klinikum gleichzusetzen.
Als Krankenhausbeschäftigte unterliegen Honorarärzte, die nur für einige Stunden, Tage oder Monate in Kliniken arbeiten der Sozialversicherungspflicht. Dies entschied das Bundessozialgericht in Kassel. (BSG, Urt. V. 04. 06. 2019 – B 12 R 11/18 R ) Sie sind somit einem Angestellten im Klinikum gleichzusetzen.
Entscheidend für das Urteil war, dass Honorarärzte weisungsgebunden sind und in die Arbeitsorganisation im Klinikum eingebunden werden. Der betroffene Arzt hat somit keinen eignen unternehmerischen Einfluss auf seine Tätigkeit. Die Entscheidung, die die zeitliche Strukturierung seines Arbeitstages angehe, liege nicht bei ihm. Beispielsweise seien Anästhesisten bei einer Operation Teil des ganzen Teams, das unter der Leitung eines Verantwortlichen agiert. Unternehmerische Entscheidungsspielräume seien bei einer Tätigkeit als Honorararzt im Krankenhaus nicht gegeben.
Nach Angaben des Berufsverbandes der Honorarärzte sind bundesweit rund 5000 Honorarärzte an Kliniken tätig. Gerade Krankenhäuser in ländlichen Regionen mit Personalmangel greifen gerne auf Honorarärzte zurück. Dieser Fachkräftemangel im Gesundheitswesen habe keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung des Vorliegens von Versicherungspflicht, so das BSG. Sozialrechtliche Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht könnten nicht außer Kraft gesetzt werden, um eine Steigerung der Attraktivität des Berufs durch eine von Sozialversicherungsbeiträgen »entlastete« höhere Entlohnung zu ermöglichen.
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