Das lang erwartete BMF-Schreiben zur Rückwirkung der Rechnungsberichtigung und zum Vorsteuerabzug ohne ordnungsgemäße Rechnung ist da. Das BMF setzt darin die Rechtsprechung des EuGH in den Rs. Senatex und Barlis 06 v. 15. 09. 2016 und weitere nachfolgende Urteile um.
Eine fehlerhafte Rechnung, die die fünf Kernmerkmale beinhaltet, kann demnach rückwirkend berichtigt werden. In vermeintlichen § 13b UStG-Fällen ist auch ein rückwirkender Steuerausweis möglich. Einer Rechnungsberichtigung durch Stornierung und Neuerteilung kommt ebenfalls Rückwirkung zu. Auch ohne Rechnungsberichtigung ist der Vorsteuerabzug aus einer fehlerhaften Rechnung möglich, wenn der Unternehmer anderweitig objektive Nachweise erbringt. Der Steuerausweis in der Rechnung ist für das BMF jedoch so elementar, dass er nicht durch sonstige Nachweise ersetzt werden kann. Ein Vorsteuerabzug ohne Rechnung bleibt hingegen ausgeschlossen.
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