Auch eine nur mittelbar über eine Kapitalgesellschaft gehaltene Beteiligung an einer Besitzpersonengesellschaft kann die Voraussetzung der personellen Verflechtung erfüllen und damit eine Betriebsaufspaltung begründen.
Dies hat der Bundesfinanzhof 2021 entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung geändert. Das Bundesfinanzministerium hat nun mitgeteilt, dass die neue Sichtweise aus Vertrauensschutzgründen erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu berücksichtigen ist.
Hintergrund: Die Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks des Privatvermögens führt grundsätzlich zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Anders verhält es sich bei einer Betriebsaufspaltung. Diese hat zur Folge, dass die Verpachtung auf der gewerblichen Ebene erfolgt und das Grundstück somit Betriebsvermögen wird.
Eine Betriebsaufspaltung kann Vor- und Nachteile mit sich bringen:
Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn
Nach bisheriger Rechtsprechung konnte eine Beteiligung der an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an der Besitzgesellschaft, die nur mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, nicht zu einer personellen Verflechtung führen.
Nach der neuen Sichtweise des 4. Senats des Bundesfinanzhofs kann die Herrschaft über die Besitzpersonengesellschaft auch über eine mittelbare Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ausgeübt werden und eine personelle Verflechtung begründen.
Beachte: Entscheidend ist, ob eine Person oder eine Personengruppe ihren Willen in der Betriebs- und Besitzgesellschaft durchsetzen kann – und dies ist auch bei einer mittelbaren Beherrschung möglich.
Merke: Der vom Bundesfinanzministerium gewährte Vertrauensschutz ist zu begrüßen. Dennoch ist zu beachten, dass etwaige Umstrukturierungsmaßnahmen zur Vermeidung einer Betriebsaufspaltung bis Ende 2023 abgeschlossen sein müssen.
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