Der BFH hat zu einem einwöchigen Seminar zur Vermittlung grundlegender Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil entschieden, dass der Arbeitgeber mit der Teilnahme an einer Sensibilisierungswoche seinen Arbeitnehmern steuerbaren Arbeitslohn zuwendet.
Der BFH hat zu einem einwöchigen Seminar zur Vermittlung grundlegender Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil entschieden, dass der Arbeitgeber mit der Teilnahme an einer Sensibilisierungswoche seinen Arbeitnehmern steuerbaren Arbeitslohn zuwendet.
Die im Streitfall von der Klägerin ihren Arbeitnehmern angebotene „Sensibilisierungswoche“ umfasste u.a. Kurse zu gesunder Ernährung und Bewegung, Körperwahrnehmung, Stressbewältigung, Herz-Kreislauf-Training, Achtsamkeit, Eigenverantwortung und Nachhaltigkeit. Finanzamt und Finanzgericht behandelten die Aufwendungen der Klägerin für die Sensibilisierungswoche als Arbeitslohn.
Der BFH hat auf die Revision der Klägerin die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt.
Der BFH unterscheidet klar und vertritt folgende Auffassung:
Maßnahmen des Arbeitgebers für die Gesundheitsvorsorge der Mitarbeiter, die keinen Beitrag zu berufsspezifischen Gesundheitsbeeinträchtigungen aufweisen, führen zu Arbeitslohn, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände als Entlohnung darstellen. Dies gilt, wenn die Arbeitnehmer durch die Zuwendungen privat bereichert wurden.
Maßnahmen zur Vermeidung berufsspezifischer Erkrankungen könnten hingegen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und deshalb nicht als Arbeitslohn einzustufen sein. Zudem komme für Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG in Betracht.
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