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Besteuerung von Mieteinkünften bei Ausbleiben von Mieteinnahmen

Die Corona-Krise führt nicht nur auf dem gewerblichen Mietmarkt zu erheblichen Einbußen. Auch auf privater Ebene dürften sich viele Vermieter mit der Frage von Mietern konfrontiert sehen, ob eine Mietstundung oder ein zeitweiser Mieterlass möglich ist.

Juni 2021

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat – nach einer Beratung auf Bund-/Länderebene – die Details geklärt. Danach führt das Zugeständnis eines Vermieters gegenüber seinem Mieter im Sinne eines zeitlich befristeten, teilweisen oder vollständigen Mieterlasses grundsätzlich nicht zu einer Veränderung der vereinbarten Miete. Es hat grundsätzlich auch keine Auswirkungen auf die bisherige Beurteilung des Mietverhältnisses.

Hierbei wird betont, dass damit auch keine Folgewirkungen betreffend die ortsübliche Marktmiete eintreten sollen. Erfüllte das Mietverhältnis bereits vor dem ganzen oder teilweisen Mieterlass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Kürzung des Werbungskostenabzugs, bleibt es dabei. Eine weitere Kürzung ist hier nicht vorzunehmen. Hat ein Vermieter vor dem Mieterlass eine Wohnung an einen nahen Angehörigen unterhalb der „66-%-Grenze“ vermietet, bleibt es dabei, dass die korrespondierenden Ausgaben nur beschränkt als Werbungskosten abziehbar sind. Durch den Mieterlass kommt es nicht zu weiteren Abzugsbeschränkungen. Der zeitweise Mieterlass soll für die Frage der Einkünfteerzielungsabsicht keine Rolle spielen.

Hinweis: Vermietern ist dringend zu empfehlen, die Anfragen und die Korrespondenz mit ihren Mietern schriftlich festzuhalten und zu dokumentieren, um Nachfragen des Finanzamts beantworten zu können. Dies gilt insbesondere für die Dauer des Mieterlasses (Dokumentation von Beginn und Ende).

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