Nach § 3 Nr. 31 Einkommensteuergesetz (EStG) bleibt die unentgeltliche oder vergünstigte Überlassung berufstypischer Kleidung durch den Arbeitgeber an seine Beschäftigten steuerfrei. Dabei ist unerheblich, ob die Kleidungsstücke lediglich zur Nutzung überlassen oder in das Eigentum der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer übertragen werden (R 3.31 Abs. 1 Satz 1 Lohnsteuer-Richtlinien – LStR).
Der weiße Arztkittel beziehungsweise die weiße Arztjacke gilt nach der Rechtsprechung als typische Berufskleidung. Ausschlaggebend ist, dass diese Kleidung aus beruflichen und insbesondere hygienischen Gründen getragen wird und nicht der allgemeinen Bekleidung dient. Dagegen zählen weiße Hemden, T-Shirts, Hosen, Schuhe oder Socken nicht zur steuerlich begünstigten Berufskleidung, da sie auch privat genutzt werden können. Selbstständig tätige Ärztinnen und Ärzte können die Kosten für anerkannte Berufskleidung als Betriebsausgaben geltend machen.
Auch medizinische OP-Kleidung stellt typische Berufskleidung dar. Da sie ausschließlich im beruflichen Umfeld verwendet wird, ist eine private Nutzung praktisch ausgeschlossen. Für ihre steuerliche Anerkennung spricht zudem, dass sie regelmäßig nur über den Fachhandel für Berufs- und Medizinbekleidung erhältlich ist.
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