Mit dem Haushaltsgesetz 2025 (Gesetz 6/2025 vom 23. Juli 2025) haben die Balearen die Schenkungsteuer für Vermögensübertragungen zwischen nahen Angehörigen mit Wirkung zum 25. Juli 2025 vollständig abgeschafft. Damit sind Schenkungen innerhalb der Familie nun grundsätzlich steuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Residenten als auch für Nichtresidenten und eröffnet neue Möglichkeiten für eine steueroptimierte Vermögensnachfolge.
Bereits Ende 2023 war die Erbschaftsteuer für nahe Angehörige durch eine 100-prozentige Steuervergünstigung faktisch abgeschafft worden. Mit der aktuellen Reform werden Erbschaft- und Schenkungsteuer auf den Balearen nun gleichbehandelt.
Hintergrund der Reform
Die Änderungen gehen auf den Regierungswechsel im Juli 2023 zurück. Während die vorherige linksgerichtete Regierung eine eher restriktive Steuerpolitik verfolgte, setzte die neue liberal-konservative Regierung auf deutliche Steuerentlastungen.
Zunächst wurde die Erbschaftsteuer für nahe Angehörige – insbesondere für Kinder, Adoptivkinder, Eltern und Ehepartner – auf 1 % gesenkt. Kurz darauf führte die Regierung eine 100-prozentige Steuerbefreiung ein, wodurch die Erbschaftsteuer für diese Personengruppe praktisch vollständig entfiel.
Anfangs galten diese Vergünstigungen nur für auf den Balearen ansässige Personen. Aufgrund unionsrechtlicher Bedenken wurde die Regelung jedoch mit Gesetz 11/2023 vom 23. November 2023 sowie der Rechtsverordnung 1/2014 vom 6. Juni 2024 angepasst. Seitdem profitieren auch Nichtresidenten von den Steuervergünstigungen.
Mit dem Haushaltsgesetz 2025 wurde dieser steuerpolitische Kurs fortgesetzt. Die bisher für Schenkungen geltende Steuer von 7 % für nahe Angehörige wurde durch eine vollständige Steuerbefreiung ersetzt.
Umfang der Steuerbefreiung
Von der vollständigen Steuerbefreiung profitieren Angehörige der Steuergruppen I und II. Dazu gehören:
Grundsätzlich spielt es keine Rolle, welche Vermögensgegenstände verschenkt oder vererbt werden. Allerdings bestehen insbesondere bei Immobilien einige Besonderheiten.
Für Verwandte zweiten und dritten Grades gelten weiterhin Steuerermäßigungen:
Besonderheiten bei Immobilienschenkungen
Bei der Übertragung von Immobilien gelten besondere Voraussetzungen.
Zum einen kann die Steuervergünstigung beim Beschenkten nur in Anspruch genommen werden, wenn der vereinbarte Kauf- bzw. Übertragungswert den Katasterreferenzwert der Immobilie um höchstens 20 % übersteigt.
Zum anderen unterliegt der während der Besitzzeit entstandene Wertzuwachs der Immobilie beim Schenker der spanischen Einkommensteuer. Besteuert wird also die Differenz zwischen den ursprünglichen Anschaffungskosten und dem aktuellen Marktwert im Zeitpunkt der Schenkung.
Damit unterscheidet sich das spanische Recht deutlich vom deutschen Steuerrecht. In Deutschland werden sogenannte stille Reserven bei einer unentgeltlichen Übertragung grundsätzlich nicht besteuert. In Spanien kann diese Steuerbelastung jedoch durch geeignete Gestaltungen – beispielsweise im Rahmen eines Nachfolgepakts – vermieden oder zumindest reduziert werden.
Weitere Änderungen bei der Erbschaftsteuer
Auch die Regelungen zur Erbschaftsteuer wurden angepasst.
Für Angehörige der Steuergruppe III, insbesondere Geschwister, Onkel, Tanten, Nichten und Neffen, erhöht sich die Steuerermäßigung von bisher 50 % auf 60 %, sofern keine direkten Nachkommen vorhanden sind.
Für sonstige Angehörige dieser Steuergruppe beträgt die Steuerermäßigung künftig 35 %.
Die vollständige Steuerbefreiung für Angehörige der Steuergruppen I und II bleibt unverändert bestehen.
Bedeutung für die deutsch-spanische Nachfolgeplanung
Durch die Reform gewinnen die Balearen als Standort für die Vermögensnachfolge innerhalb der Familie deutlich an Attraktivität. Sowohl Residenten als auch Nichtresidenten können Vermögen steuerfrei auf nahe Angehörige übertragen.
Bereits seit 2014 können auch Nichtresidenten die Steuervergünstigungen nutzen, sofern sich der überwiegende Teil des übertragenen Vermögens auf den Balearen befindet. Dadurch ergeben sich insbesondere für deutsche Eigentümer von Immobilien oder anderem Vermögen in Spanien interessante Gestaltungsmöglichkeiten.
Einschränkungen für deutsche Steuerpflichtige
Trotz der attraktiven spanischen Regelungen bestehen für deutsche Steuerpflichtige erhebliche Einschränkungen.
Kein Doppelbesteuerungsabkommen
Zwischen Deutschland und Spanien existiert kein Doppelbesteuerungsabkommen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Deshalb kann ein Vermögensübergang grundsätzlich in beiden Staaten steuerpflichtig sein. Um eine Doppelbesteuerung möglichst zu vermeiden, müssen die jeweiligen nationalen Vorschriften sorgfältig geprüft werden.
Unbeschränkt steuerpflichtige Personen in Deutschland
Personen, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, unterliegen mit ihrem Weltvermögen der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer. Gleichzeitig kann auch das in Spanien belegene Vermögen dort steuerpflichtig sein. In der Praxis werden die spanischen Steuervergünstigungen daher häufig durch die deutsche Steuerpflicht überlagert.
Doppelansässigkeit
Wer sowohl in Deutschland als auch in Spanien steuerlich ansässig ist, unterliegt grundsätzlich in beiden Staaten mit seinem Weltvermögen der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Auch hier führen die deutschen Regelungen regelmäßig dazu, dass die spanischen Steuervergünstigungen ihre Wirkung verlieren.
Fiktiv unbeschränkte Steuerpflicht nach Wegzug
Deutsche Staatsangehörige bleiben nach Aufgabe ihres deutschen Wohnsitzes für weitere fünf Jahre fiktiv unbeschränkt steuerpflichtig. Während dieses Zeitraums unterliegt ihr Weltvermögen weiterhin der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer, sodass die spanischen Steuervergünstigungen ebenfalls überlagert werden können.
Schenkungen spanischen Vermögens an in Deutschland ansässige Personen
Auch Schenkungen oder Erbschaften von Vermögen in Spanien können der deutschen Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegen, wenn Schenker, Beschenkter, Erblasser oder Erbe in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Dadurch können die spanischen Steuerbefreiungen ganz oder teilweise wirkungslos werden.
Nutzung deutscher Steuervergünstigungen
Die tatsächliche Steuerbelastung hängt deshalb häufig von den deutschen Steuervergünstigungen ab. Hierzu zählen insbesondere:
die unter bestimmten Voraussetzungen auch für in Spanien belegene Immobilien gelten können.
Diskussion über eine Reform der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer
Während die Balearen ihre Erbschaft- und Schenkungsteuer deutlich reduziert haben, wird in Deutschland über eine Verschärfung der Besteuerung diskutiert.
Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die bisherigen Steuervergünstigungen für große Privatvermögen und Betriebsvermögen künftig eingeschränkt werden sollen. Linke und Grüne sprechen sich für eine deutliche Reduzierung dieser Privilegien aus. Die Union sowie Wirtschaftsverbände warnen dagegen vor negativen Folgen für Familienunternehmen und Arbeitsplätze.
Am 13. Januar 2026 veröffentlichte die SPD erste Eckpunkte für eine Reform. Vorgesehen sind unter anderem:
Auslöser der Reformdiskussion ist unter anderem die Erwartung, dass das Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 804/22) die derzeitigen Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen für verfassungswidrig erklären könnte. In diesem Fall müsste der Gesetzgeber die Vorschriften erneut anpassen.
Darüber hinaus verfolgt auch die Finanzverwaltung inzwischen eine strengere Linie bei der steuerlichen Begünstigung von Wohnungsunternehmen. Nach der aktuellen Verwaltungsauffassung liegt ein begünstigtes Wohnungsunternehmen in der Regel erst vor, wenn mehr als 300 Wohnungen vermietet werden (R E 13b.17 Abs. 3 ErbStR).
Die aktuellen Entwicklungen auf den Balearen zeigen, dass sich im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer neue Gestaltungsmöglichkeiten ergeben können. Gleichzeitig bleibt bei grenzüberschreitenden Vermögensübertragungen eine sorgfältige steuerliche und rechtliche Planung unerlässlich.
Gerade in solchen Fällen empfiehlt es sich, die persönliche Nachlass- und Vermögensplanung frühzeitig zu überprüfen und an die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Eine vorausschauende Gestaltung kann dazu beitragen, steuerliche Risiken zu vermeiden und vorhandene Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen.
Wir unterstützen und beraten Sie hierbei gerne. Gemeinsam entwickeln wir eine auf Ihre persönliche und familiäre Situation abgestimmte Nachfolgeplanung und begleiten Sie bei der steuerlich und rechtlich optimalen Gestaltung.
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