Der BFH hat nunmehr in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung festgestellt, dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG führt.
Für die Berücksichtigung des Verlusts aus dem Ausfall einer privaten Kapitalforderung muss endgültig feststehen, dass der Schuldner keine weiteren Zahlungen mehr leisten wird. Bei insolvenzfreier Auflösung einer Kapitalgesellschaft als Forderungsschuldnerin kann davon regelmäßig erst bei Abschluss der Liquidation ausgegangen werden, sofern sich nicht aus besonderen Umständen ausnahmsweise etwas anderes ergibt.
Bei einer Darlehenshingabe an eine private Person kann ein Verlust der Darlehenssumme auf Grund der gesetzlich eingeschränkten Verlustverrechnungsmöglichkeit jedoch nur bis zu 20.000 € mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
BFH, Urteil vom 27. 10. 2020, Az.: IX R 5/20
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