Die Einreichung eines irrtümlich als „vor Feststellung“ bezeichneten Jahresabschlusses genügt der Offenlegungspflicht nicht. So lautet eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln.
Hintergrund
Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister übermitteln. Die Unterlagen sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs zu übermitteln, auf das sie sich beziehen.
Beachten Sie: Die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2023 endete bereits am 31.12.2024. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat aber mitgeteilt, dass es vor dem 1.4.2025 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten wird.
Rechnungslegungsunterlagen sind erst mit einem Geschäftsjahresbeginn nach dem 31.12.2021 zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. Vorherige Geschäftsjahre sind weiterhin im Bundesanzeiger einzureichen und dort offenzulegen. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.publikations-plattform.de.
Kommt das Unternehmen der Pflicht zur Offenlegung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das BfJ ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird aufgefordert, innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen. Gleichzeitig droht das BfJ ein Ordnungsgeld an (regelmäßig in Höhe von 2.500 EUR). Entspricht das Unternehmen der Aufforderung nicht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt.
Beachten Sie: Ordnungsgeldandrohungen und -festsetzungen können so lange wiederholt werden, bis die Veröffentlichung erfolgt ist. Die Ordnungsgelder werden dabei schrittweise erhöht.
Mit der Androhung werden den Beteiligten die Verfahrenskosten auferlegt. Diese entfallen nicht dadurch, dass der Offenlegungspflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgekommen wird.
Beachten Sie: Weitere Informationen zum Ablauf des Ordnungsgeldverfahrens erhalten Sie unter www.iww.de/s11622.
Streitfall und Entscheidung
Im Streitfall genügte die Einreichung des Jahresabschlusses 2018 der Offenlegungspflicht nicht, da der eingereichte Abschluss ausdrücklich als „vor der Feststellung offengelegt“ bezeichnet und auch so veröffentlicht worden ist.
Beachten Sie: Dass der Jahresabschluss eigentlich festgestellt war und „nur“ irrtümlich „als vor Feststellung offengelegt“ bezeichnet wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch in diesem Fall wurde die Offenlegungspflicht nicht erfüllt.
Das Oberlandesgericht Köln führte als Begründung u. a. Folgendes aus: Es ist erforderlich, strenge formelle Anforderungen an die Veröffentlichung zu stellen. Einerseits sind bei der Durchführung des Ordnungsgeldverfahrens keine – praktisch kaum erfüllbaren – Nachforschungspflichten zu verlangen und andererseits ist den Marktteilnehmern eine verbindliche Information bereitzustellen.
An Letzterem fehlt es aber, wenn ein Jahresabschluss als noch nicht festgestellt bezeichnet wird. Denn bis zu seiner Feststellung hat ein Abschluss nur den Charakter eines Entwurfs.
Quelle: OLG Köln, Beschluss vom 9.4.2024, Az. 28 Wx 2/24
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