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Änderungen für ausländische Unternehmen zur Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz

Mit Wirkung zum 01.01.2018 bzw. 01.01.2019 treten im Schweizer Mehrwertsteuerrecht Änderungen in Kraft, welche auch für viele deutsche Unternehmen relevant sind. Deutsche Unternehmen mit Leistungsbeziehungen zur Schweiz sollten daher ihre Geschäftsvorfälle vor dem Hintergrund der Rechtsänderungen überprüfen.

Juli 2019
Unternehmer
Änderungen für ausländische Unternehmen zur Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz

Mit Wirkung zum 01.01.2018 bzw. 01.01.2019 treten im Schweizer Mehrwertsteuerrecht Änderungen in Kraft, welche auch für viele deutsche Unternehmen relevant sind. Deutsche Unternehmen mit Leistungsbeziehungen zur Schweiz sollten daher ihre Geschäftsvorfälle vor dem Hintergrund der Rechtsänderungen überprüfen.

Bis Ende 2017 gab es für ausländische Unternehmen, die in der Schweiz für Kunden Dienstleistungen erbrachten unter bestimmten Voraussetzungen eine Umsatzsteuerbefreiung. Die Umsatzgrenze lag bei 100.000 CHF. Diese Regelung kam den Schweizer Unternehmen der Grenzregion nicht zugute – die Konkurrenz aus dem Ausland konnte Ihre Dienstleistungen günstiger anbieten, weil sie keine Umsatzsteuer bezahlen musste.

Anfang 2018 entfielen durch die Mehrwertsteuerrevision die Wettbewerbsnachteile der inländischen gegenüber den ausländischen Unternehmen. Nach dem neuen Gesetz ist nicht mehr der in der Schweiz erzielte Umsatz maßgeblich sondern der gesamte Jahresumsatz des ausländischen Unternehmens unabhängig vom Leistungsort. Das bedeutet, dass Unternehmen, die mit ihrer Geschäftstätigkeit einen Umsatz von mehr als 100.000 CHF erzielen, für ihre Leistungen in der Schweiz die Mehrwertsteuer erheben müssen. Es sind lediglich die Unternehmen befreit, deren Gesamtumsatz unterhalb der Grenze von 100.000 CHF liegt. Die Umsatzgrenze ist unabhängig davon wo der Umsatz erzielt wird.

Seit Januar 2019 werden die Unternehmen mehrwertsteuerpflichtig, die für mindestens 100.000 CHF pro Jahr von der Einfuhrsteuer befreite Kleinsendungen (Waren, deren Einfuhrsteuer den Betrag von 5 CHF nicht übersteigt). Das betrifft in erster Linie ausländische Online-Versandhändler. Deutsche Unternehmen, deren Umsatz von 100.000 CHF 2018 aus Kleinsendungen erzielt wurde und bei denen angenommen wird, dass das auch 2019 der Fall sein wird, sind seit Januar 2019 in der Schweiz verpflichtend steuerpflichtig und müssen sich daher in das Schweizer MWSRT-Register eintragen lassen.

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