n der andauernden Debatte zur Abgrenzung von Sachbezügen und Geldleistungen wurde am 14. 10. 2019 im Finanzausschuss des Bundestages über eine neue gesetzliche Definition von Sachzuwendungen beraten die für mehr Klarheit sorgen soll.
Vorangegangen war im Vorentwurf eine scharfe Neuregelung die nun im endgültigen Gesetzentwurf nicht mehr enthalten war.
Die getroffene Neuregelung wird als eher moderat bezeichnet, bringt aber Änderungen mit sich, mit dem nun beschlossenen Jahressteuergesetz wird die Sachbezugsregelung konkretisiert (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EStG): Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.
Mit dieser neuen Definition wird festgeschrieben, dass die genannten Zuwendungen grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind.
Die Anwendung der monatlichen 44 EUR Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) scheidet hierfür aus – Gutscheine und Geldkarten sind bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern weit verbreitet, daher wird eine Ausnahmeregelung in das Gesetz aufgenommen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 EStG): Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleitungen vom Aussteller berechtigen. Mit dieser Regelung wird das Ziel verfolgt, bestimmte zweckgebundene Gutscheine und Geldkarten, die nicht als Zahlungsdienste gelten, als Sachbezug zu belassen, damit die 44 EUR Grenze anwendbar bleibt. Aufladbare Geschenkkarten sowie Centergutscheine und City Cards gehören auch hierzu.
Als Geldleistungen gelten jedoch Geldkarten, die über eine Barauszahlungsfuntkion oder eine eigene IBAN verfügen, sie gelten als Geldsurrogate im Sinne der neuen gesetzlichen Definition. Hier kann die monatliche Freigrenze von 44 EUR nicht angewendet werden, weil es sich um eine Geldleistung handelt.
Der Bundestag muss nun entscheiden, ob diese neue Definition von Sachzuwendungen in den Gesetzentwurf zum Jahressteuergesetz aufgenommen wird.
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