Jedes Land hat sein eigenes Sozialversicherungssystem. Wer außerhalb seines Heimatlandes arbeitet, müsste im Ausland deshalb auch Beiträge bezahlen. Um dies zu vermeiden, gibt es eine A1 Bescheinigung.
Jedes Land hat sein eigenes Sozialversicherungssystem. Wer außerhalb seines Heimatlandes arbeitet, müsste im Ausland deshalb auch Beiträge bezahlen. Um dies zu vermeiden, gibt es eine A1 Bescheinigung.
Arbeitgeber, bzw. Arbeitnehmer sind verpflichtet, jede grenzüberschreitende Tätigkeit innerhalb der EU, der Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen beim zuständigen Versicherungsnehmer anzuzeigen. Dies bedeutet, dass für jede grenzüberschreitende Dienstreise ab dem ersten Tag eine A1-Bescheinigung notwendig ist.
Nicht nur Angestellte benötigen für jeden Einsatz in den oben genannten Ländern eine Bescheinigung. Auch Selbständige sind verpflichtet, eine solche Bescheinigung zu beantragen, unabhängig davon, wie lange der Aufenthalt im Ausland dauert.
Egal, ob man sich auf einer längeren Dienstreise befindet, ob man als Gast oder Aussteller eine Messe im Ausland besucht, ob man ein Meeting oder eine Fortbildung hat, als LKW- oder Busfahrer auf Straßen der o.g. Länder unterwegs ist, oder auch innerhalb der Arbeitszeit über die Grenze fährt, um zu tanken – grundsätzlich jeder berufliche Grenzübertritt erfordert eine A1-Bescheinigung.
Die Ausstellung der Bescheinigung ist grundsätzlich bei der Krankenkasse zu beantragen, bei der der Arbeitnehmer versichert ist.
Besteht eine private Krankenversicherung, so ist der Rentenversicherungsträger zuständig.
Wenn privat krankenversicherte Arbeitnehmer zugunsten einer Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind, wird die Bescheinigung von der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV Berlin) ausgestellt.
Seit dem 1. Januar 2019 müssen Arbeitgeber die Anforderung einer A1-Bescheinigung elektronisch stellen. Die Rückmeldung und die Übermittlung der A1-Bescheinigung erfolgen ebenfalls elektronisch. Die elektronische Übermittlung und Ausstellung von A1-Bescheinigungen gilt ausschließlich für die Staaten der EU, des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz. Für Entsendungen in Abkommenstaaten werden weiterhin Papieranträge verwendet.
Seit Anfang 2019 geht das nur noch elektronisch. Entweder mit einem der gängigen Lohnabrechnungsprogramme, die den Antrag integriert haben, oder alternativ über die elektronische Ausfüllhilfe. In Ausnahmefällen wird bis zum 30. Juni 2019 auch die Papierform akzeptiert.
Die Krankenkassen und die Rentenversicherungsträger haben laut Gesetz drei Arbeitstage Zeit, die A1-Bescheinigung elektronisch an den Arbeitgeber zu übermitteln. Der Arbeitgeber kann sie für den Beschäftigten ausdrucken.
Bei kurzfristig angesetzten Dienstreisen empfiehlt es sich, eine Kopie des Antrags mitzunehmen ( in Frankreich und Österreich offiziell anerkannt ) und die Bestätigung dann nachzureichen.
Bei einer Kontrolle im Ausland kann es passieren, dass der Einsatz des Arbeitnehmers als nicht versicherte Tätigkeit und somit als Schwarzarbeit angesehen wird. Wenn die A1-Bescheinigung nicht mitgeführt wird, unterliegen Arbeitnehmer grundsätzlich den im Ausland geltenden Rechtsvorschriften.
Unter Umständen führt dies dazu, dass der Arbeitnehmer sofort die Arbeit niederlegen muss oder erst gar nicht Zutritt zu einem Gelände erhält.
Die Ahndung von Schwarzarbeit im Ausland kann vom Einstellen der Arbeit über eine Geldbuße bis hin zu Gefängnisstrafen führen. Einige Länder wie Frankreich und Österreich haben ihre Kontrollen massiv ausgeweitet. Es drohen Geldbußen von bis zu € 10.000.
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