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Verpackungsgesetz Pflichten für Hersteller, Importeure und Händler

Seit dem 1. Januar 2019 regelt das Verpackungsgesetz Rechte und Pflichten rund um das Thema, das vielen nur als gelber Sack oder der grüne Punkt bekannt ist.

Dez. 2020
Unternehmer

In der Praxis wird diesem Thema durch Unternehmen regelmäßig keine bis wenig Aufmerksamkeit gewidmet. Dabei gilt das Verpackungsgesetz für alle, die mit Ware befüllte und beim Endverbraucher anfallende Verpackungen in Verkehr bringen – das sind typischerweise Hersteller von Ware, häufig jedoch auch Händler und Importeure und grundsätzlich auch alle Betreiber von Onlineshops.

Für alle betroffenen Unternehmen gilt, dass eine kostenpflichtige Beteiligung an einem Dualen System (Vertragsabschluss mit Unternehmen, die im Rahmen der Kreislaufwirtschaft Müll sammeln) letztendlich verpflichtend ist. Das gilt auch für Kleinstmengen.

Pauschal lässt sich sagen, dass alle Verpackungen betroffen sind, die nicht durch den Hersteller oder Vorlieferanten im Rahmen einer Lösung zur unentgeltlichen Rücknahme entsprechender Verpackungsabfälle, direkt beim und in der Regel durch den Kunden entsorgt werden. Betroffen ist grundsätzlich schon jeder Pappkarton, mit dem beispielsweise ein Paket an einen privaten Endkunden versendet wird.

Für jegliche von (deutschen, aber auch ausländischen) Lieferanten bezogene Ware sollte bezüglich der Verpackungs­materialien immer der jeweilige Status im Sinne des Verpackungsgesetzes geprüft werden, um etwaige eigene Verpflichtungen zu erkennen. Hat der Hersteller oder Vorlieferant seine Verpflichtung zur Anmeldung der Ware bzw. der Verpackung vollumfänglich erfüllt?

Wichtig dabei ist zu wissen, dass nicht registrierte, jedoch systembeteiligungspflichtige, Verpackungen grundsätzlich nicht weitervertrieben werden dürfen. Neben Bußgeldern drohen hier insbesondere Abmahnungen.

Registrierung, Lizenzierung sowie Verpackungsmengen müssen grundsätzlich bei der neu geschaffenen „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ LUCID online erfolgen bzw. gemeldet werden.

Wenn gegen das Verpackungsgesetz verstoßen wird, kann dies mit einer Geldbuße von bis zu 200.000,00 Euro geahndet werden.

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