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Rechnungs­berichtigung

Einer der Vorrausetzungen für die Ausübung des Vorsteuerabzugs besteht darin, dass der Unternehmer eine nach §14, §14a UStG ordnungsgemäße Rechnung ausgestellt bekommen hat §15 Abs. 1 Nr.1 S. 2 UStG.

Juli 2019
Unternehmer
Gesetzgeber muss Grundsteuer reformieren

Einer der Vorrausetzungen für die Ausübung des Vorsteuerabzugs besteht darin, dass der Unternehmer eine nach §14, §14a UStG ordnungsgemäße Rechnung ausgestellt bekommen hat §15 Abs. 1 Nr.1 S. 2 UStG.

Sollte dies nicht der Fall sein, so darf er die Vorsteuer in diesem Besteuerungszeitraum nicht ziehen.

Nach §31 Abs. 5 UStDV können diese Rechnungen jedoch nachträglich, den gesetzlichen Vorgaben entsprechend, berichtigt werden. Die Vorsteuer ist aber auch dann erst in dem Besteuerungszeitraum abzugsfähig, in dem er korrigiert und dem Rechnungsempfänger übermittelt wurde.

Wichtig in dem Zusammenhang ist auch, zwischen einer Rechnungsberichtigung und einer Stornierung, Aufhebung oder Ersetzung der bisherigen Rechnung zu unterscheiden, denn damit verliert sie die Wirkung als Rechnung und es liegt keine Berichtigung vor, sondern die erstmalige Ausstellung einer neuen Rechnung.

Deswegen erfordert eine erfolgreiche Rechnungsberichtigung, und der damit verbundene Vorsteuerabzug beim Unternehmer, einen Hinweis auf die Berichtigung, Änderung oder Ergänzung der bisherigen Rechnung (siehe Abschnitt 14.11 UStAE).

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